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Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS

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Stammfassung: LGBl. Nr. 25/2025

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 75, 76 und 79 des Stmk. Krankenanstaltengesetzes 2012, LGBl. Nr. 111/2012, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 68/2025 wird verordnet:

Inhaltsverzeichnis

1. Abschnitt Allgemeines

Sondergebühren

Vorschreibung der Sondergebühren

Ermäßigungen

2. Abschnitt Anstaltsgebühren

Zweck, Zusammensetzung und Höhe der Anstaltsgebühren

3. Abschnitt Arztgebühren

Zweck und Zusammensetzung der Arztgebühren

Tagesgebühr

Labor- und Pathologiepauschale

Gebühren für operative Eingriffe

Entbindungspauschale Gynäkologie und Anästhesiologie

Konsiliargebühr

Herzpauschale

Bildgebende Diagnostik

Nuklearmedizinische Leistungen

Strahlentherapeutische Leistungen

Besondere diagnostische und therapeutische Leistungen

Pauschalabgeltung für Katarakt-Operationen

Extrakorporale hochenergetische orthopädische Stoßwellentherapien

Pauschale für Aufenthalte auf Intensivstationen/-einheiten

Pauschale für hyperbare Oxygenierung in der Überdruckkammer

Pauschalabgeltung für zahnmedizinische Eingriffe/Verrichtungen

4. Abschnitt Pauschalabgeltung für Anstalts- und Arztgebühren

Pauschalabgeltung für Behandlungen auf ausgewählten Organisationseinheiten

Pauschalabgeltung für Coloskopie sowie Doppelballonenteroskopie

Pauschalabgeltung für stationär durchgeführte Tumornachsorgen

5. Abschnitt Hebammengebühr

Höhe der Hebammengebühr

6. Abschnitt Schlussbestimmungen

Inkrafttreten

Außerkrafttreten

Anlage 1 Operative Eingriffe

Anlage 2 Arztgebühren für bildgebende Diagnostik

1. Abschnitt

Allgemeines

Sondergebühren

(1) Patientinnen/Patienten, welche gemäß (StKAG) in die Sonderklasse in den allgemeinen Landeskrankenanstalten aufgenommen werden, haben neben den Pflegegebühren und den Zuschlägen hierzu auch Sondergebühren zu entrichten. Diese setzen sich zusammen aus:

1. Anstaltsgebühren,

2. Arztgebühren und

3. einer allfälligen Hebammengebühr.

(2) Für die Sicherstellung der Sondergebühren sind von der Person, welche die Aufnahme in die Sonderklasse verlangt, vorzulegen:

1. eine schriftliche Verpflichtungserklärung über die Tragung der Sondergebühren und

2. eine Vorauszahlung der Sondergebühren in der Höhe der voraussichtlichen Aufenthaltsdauer, höchstens jedoch für 30 Tage, oder

3. eine verbindliche Kostenübernahmeerklärung seitens eines mit der öffentlichen Krankenanstalt direkt verrechnenden Kostenträgers (Privatversicherung, Zuschusskasse u.a.).

(3) Anlässlich der Aufnahme in die Sonderklasse ist die in Anstaltspflege genommene Person oder die/der Zahlungspflichtige auf die Bestimmungen über die Einhebung der Sondergebühren und die Aufnahmebedingungen ausdrücklich aufmerksam zu machen.

(4) Die Bestimmungen über die Sondergebühren sind in der jeweiligen Krankenanstalt zur Einsichtnahme aufzulegen.

Vorschreibung der Sondergebühren

(1) Die Vorschreibung der Sondergebühren (Anstaltsgebühren, Arztgebühren bzw. allfällige Hebammengebühren) hat durch den Rechtsträger der Krankenanstalt entsprechend der zum Zeitpunkt der Aufnahme der Patientin/des Patienten geltenden Tarife zu erfolgen. Zu diesem Zweck haben die Abteilungs-, Instituts-, Laboratoriums- und Departmentleitungen sowie die Leitungen von Fachschwerpunkten dem Rechtsträger der Krankenanstalt die erforderlichen Unterlagen rechtzeitig zu übergeben.

(2) Im Interesse einer Vereinfachung der EDV-unterstützten Abrechnung ist der Rechtsträger der Landeskrankenanstalten ermächtigt, anstelle der in dieser Verordnung festgesetzten Tarife, die gem. auf volle 10 Cent gerundet sind, die als Grundlage für die Rundung kostendeckend ermittelten Tarife zu verrechnen.

(3) Die Bestimmungen über besondere Honorare nach dem Bundesgesetz über Krankenanstalten und Kuranstalten (KAKuG) in der Sonderklasse werden durch die vorstehende Regelung nicht berührt.

(4) Für die Einbringung von Einwendungen gegen die Vorschreibung der Sondergebühren durch die Zahlungspflichtige/den Zahlungspflichtigen gelten die Bestimmungen des .

Ermäßigungen

Dem Rechtsträger der Landeskrankenanstalten bleibt die Möglichkeit gewahrt, Trägern der privaten Krankenversicherung, welche für eine entsprechend große Zahl von Krankenhausfällen die Kosten in voller Höhe übernehmen und direkt verrechnen, Ermäßigungen bis höchstens 10 % und Trägern der privaten Krankenversicherung, welche für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Rechtsträgers die Kosten in voller Höhe übernehmen und direkt verrechnen, Ermäßigungen bis höchstens 50 % zu gewähren.

2. Abschnitt

Anstaltsgebühren

Zweck, Zusammensetzung und Höhe der Anstaltsgebühren

(1) Mit den Anstaltsgebühren wird der Sach- und Personalaufwand in der Sonderklasse abgegolten.

(2) Die Anstaltsgebühren bestehen aus einer

1. Grundgebühr (Abs. 3),

2. Pauschalabgeltung für elektronische Datenkommunikation und elektronische Abrechnung (Abs. 4) sowie

3. Strukturpauschale (Abs. 5).

(3) Die Grundgebühr beträgt pro Pflegetag für

1. das Landeskrankenhaus - Universitätsklinikum Graz 6,924 % der täglichen Pflegegebühr;

2. die Landeskrankenhäuser Hochsteiermark, Graz II ausgenommen die Abteilungen für Psychiatrie, Oststeiermark und Murtal 7,884 % der täglichen Pflegegebühr;

3. die Abteilungen für Psychiatrie des Landeskrankenhauses Graz II 8,359 % der täglichen Pflegegebühr;

4. die Landeskrankenhäuser Rottenmann-Bad Aussee und Südweststeiermark 7,191 % der täglichen Pflegegebühr.

(4) Bei elektronischer Datenkommunikation für den Austausch der Aufnahmeanzeige/Kostenübernahmeerklärung (EDI-KOST) ist pro Pflegetag als Pauschalabgeltung ein Betrag von 1,33 Euro zu verrechnen. Bei elektronischer Abrechnung (EDI-LEIST) ist pro Pflegetag als Pauschalabgeltung ein Betrag von 1,33 Euro zu verrechnen. Wird eine Patientin/ein Patient transferiert, ist für den Transfertag die EDI-KOST und EDI-LEIST Pauschale nur durch die übernehmende Krankenanstalt zu verrechnen.

(5) Der Basisbetrag der Strukturpauschale beträgt 625,80 Euro. Die Strukturpauschale ist pro Fall je nach Aufenthaltsdauer (SKL-Pflegetage) zu verrechnen und beträgt für:

Aufenthaltsdauer

Prozentsatz vom Basisbetrag

gerundeter Betrag in Euro

1 Pflegetag

 50

312,90

2 Pflegetage

 50

312,90

3 Pflegetage

 75

469,40

4 Pflegetage

 75

469,40

5 Pflegetage

 90

563,20

6 Pflegetage

 90

563,20

7 Pflegetage

100

625,80

8 Pflegetage

100

625,80

9 Pflegetage

100

625,80

10 Pflegetage

110

688,40

11 Pflegetage

110

688,40

12 Pflegetage

120

751,00

13 Pflegetage

120

751,00

14 Pflegetage

130

813,50

mehr als 14 Pflegetage

130

813,50

3. Abschnitt

Arztgebühren

Zweck und Zusammensetzung der Arztgebühren

(1) Arztgebühren sind für die Erbringung ärztlicher Untersuchungen und Behandlungen in der Sonderklasse durch die Abteilungs-, Instituts-, Laboratoriums- und Departmentleiterinnen und -leiter sowie die anderen Ärztinnen/Ärzte des ärztlichen Dienstes und die Konsiliarärztinnen/Konsiliarärzte als Sondergebühren dem Rechtsträger der Krankenanstalt zu entrichten.

(2) Die Arztgebühren bestehen aus einer Tagesgebühr () und einer Labor- und Pathologiepauschale () sowie je nach erbrachten ärztlichen Leistungen zusätzlich aus:

1. Gebühren für operative Eingriffe nach Operationsgruppen (),

2. Entbindungspauschale Gynäkologie und Anästhesiologie (),

3. einer Konsiliargebühr (),

4. einer Herzpauschale (),

5. Gebühren für bildgebende Diagnostik (),

6. einer Pauschale für nuklearmedizinische Leistungen (),

7. Gebühren für strahlentherapeutische Leistungen (),

8. Gebühren für besondere diagnostische und therapeutische Leistungen (),

9. einer Pauschalabgeltung für Katarakt-Operationen (),

10. einer Pauschale für extrakorporale hochenergetische orthopädische Stoßwellentherapie (),

11. Pauschale für Aufenthalte auf Intensivstationen/-einheiten (),

12. Pauschale für hyperbare Oxygenierung in der Überdruckkammer (),

13. einer Pauschalabgeltung für zahnmedizinische Eingriffe/Verrichtungen ().

Tagesgebühr

(1) Für Leistungen in der Sonderklasse ist eine Tagesgebühr zu verrechnen. Die jeweilige Tagesgebühr richtet sich nach der Dauer des Krankenhausaufenthaltes und beträgt:

 

Aufenthaltsdauer

Betrag in Euro

für den 1. bis 10. Tag je

27,40

für den 11. bis 20. Tag je

22,00

für den 21. bis 30. Tag je

19,30

ab dem 31. Tag je

13,70

(2) An der Universitätsklinik für Kinder– und Jugendheilkunde und der Universitätsklinik für Kinder- und Jugendchirurgie des Landeskrankenhauses – Universitätsklinikum Graz sowie der Abteilung für Kinder- und Jugendheilkunde des Landeskrankenhauses Hochsteiermark, Standort Leoben, ist ein Zuschlag von 50 % zu den in Abs. 1 angeführten Tagesgebühren zu leisten.

(3) Wenn ärztliche Leistungen nach Anlage 1 erbracht werden, sind diese nach Operationsgruppen zu berechnen und neben der Tagesgebühr abzugelten.

Labor- und Pathologiepauschale

Die Labor- und Pathologiepauschale beträgt je Fall 163,20 Euro.

Gebühren für operative Eingriffe

(1) Die Arztgebühren für operative Eingriffe werden in Gruppen eingeteilt, wobei die Gruppenzugehörigkeit eines Eingriffes aus Anlage 1 ersichtlich ist. Sie betragen in den einzelnen Operationsgruppen:

Operationsgruppe

Betrag in Euro

  1. Gruppe

    1

71,30

  1. Gruppe

    2

142,50

  1. Gruppe

    3

263,20

  1. Gruppe

    4

548,50

  1. Gruppe

    5

905,30

  1. Gruppe

    6

1 256,20

  1. Gruppe

    7

1 952,90

  1. Gruppe

    8

3 066,50

(2) Die Verrechnung mehrerer Operationsleistungen während eines ununterbrochenen Krankenhausaufenthaltes ist mit der Maßgabe zulässig, dass

1. bei einem Behandlungsfall von einer oder mehreren medizinischen Organisationseinheiten mehrere Operationsleistungen erbracht werden. Hier sind für die behandelnden Organisationseinheiten grundsätzlich maximal zwei Operationsleistungen pro behandelnder medizinischer Organisationseinheit zu verrechnen;

2. bei einem Behandlungsfall mehrere Operationsleistungen zu unterschiedlichen Zeitpunkten und damit in mehreren Eingriffen erbracht werden. Hier sind für jeden dieser Eingriffe je medizinischer Organisationseinheit maximal zwei Operationsleistungen zu verrechnen (maximal zwei Operationsleistungen pro behandelnder medizinischer Organisationseinheit und Eingriff).

Werden innerhalb eines Eingriffs von einer Organisationseinheit zwei Operationsleistungen verrechnet, ist die höhere Operationsgruppe zu 100 % und die zweite zu 85 % zu verrechnen.

(3) Für unaufschiebbare operative Eingriffe, die zu den nachstehend angeführten Zeiten durchgeführt werden müssen, ist ein Zuschlag von 50 % zur jeweils verrechneten Arztgebühr für die Operationsleistungen gemäß Anlage 1 zu verrechnen, und zwar an

1. Werktagen von 19 Uhr bis 24 Uhr und von 0 Uhr bis 7 Uhr (Nachtzuschlag),

2. Samstagen von 13 Uhr bis 24 Uhr,

3. Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen von 0 Uhr bis 24 Uhr.

(4) Bei der Durchführung von Narkosen bei operativen Eingriffen durch eine Fachärztin/einen Facharzt für Anästhesiologie und Intensivmedizin oder durch eine Ärztin/einen Arzt, die/der unter Aufsicht und Anleitung einer Fachärztin/eines Facharztes für Anästhesiologie und Intensivmedizin steht, ist ein Zuschlag von 48 % zu der nach den jeweiligen Operationsgruppen verrechneten Arztgebühr zu leisten. Werden von einer oder mehreren medizinischen Organisationseinheiten mehrere Operationsleistungen durchgeführt, errechnet sich der Anästhesiezuschlag von der jeweils höchsten Operationsgruppe je operativen Eingriff.

(5) Für eine Regional-/Lokalanästhesie ist eine pauschale Arztgebühr in der Höhe von 108,40 Euro zu verrechnen.

(6) Eingriffe und Leistungen, die der unmittelbaren Vorbereitung der Operation und der Schmerzbetäubung dienen, dürfen nicht gesondert verrechnet werden.

(7) Sollten zahn- und kieferärztliche Eingriffe auf einer derartigen Fachabteilung nicht nach Anlage 1 zu verrechnen sein, ist für diese die Pauschalabgeltung nach zu verrechnen.

Entbindungspauschale Gynäkologie und Anästhesiologie

Bei jeder Entbindung unabhängig von der Art sind für die Abgeltung aller mit der Entbindung in Zusammenhang stehenden operativen Eingriffe (inkl. Standby-Leistung der Gynäkologie) folgende pauschale Arztgebühren zu verrechnen:

1. Entbindungspauschale – Gynäkologie: 558,10 Euro und

2. Entbindungspauschale – Anästhesiologie: 320,70 Euro.

Konsiliargebühr

Jede im Interesse der Patientin/des Patienten erforderliche Konsiliartätigkeit durch eine/einen nicht der Organisationseinheit angehörigen Ärztin/Arzt ist, soweit sie nicht als Fremdleistung durch die Strukturpauschale abgegolten ist, durch eine Konsiliargebühr abzugelten. Diese beträgt für allgemein beratende Konsilien pro Konsilium 49,10 Euro.

Herzpauschale

Für die besonderen Leistungen bei der Untersuchung und Behandlung von Patientinnen/Patienten mit angeborenen oder erworbenen Herzdefekten, die einer operativen Behandlung mit der Herz-Lungen-Maschine unterzogen werden, ist eine Herzpauschale in der Höhe von 1 294,90 Euro zu verrechnen.

Bildgebende Diagnostik

Die Arztgebühren für Leistungen der bildgebenden Diagnostik werden in folgende Tarifgruppen eingeteilt und sind gesondert nach Anlage 2 zu verrechnen:

1. Konventionelles Röntgen, Durchleuchtung ohne Kontrastmittel

2. Durchleuchtung mit Kontrastmittel

3. Ultraschall/Sonographie

4. Computer-Tomographie

5. Magnetresonanz-Tomographie.

Nuklearmedizinische Leistungen

(1) Die Arztgebühr für nuklearmedizinische Leistungen, das sind diagnostische und therapeutische Leistungen mit radioaktiven Stoffen, ist gesondert zu verrechnen.

(2) Wird im Rahmen eines Falles und Aufenthaltes zumindest eine nuklearmedizinische Leistung erbracht, ist ein Pauschalbetrag von 207,50 Euro (Nuklearmedizinpauschale) zu verrechnen.

Strahlentherapeutische Leistungen

(1) Arztgebühren für strahlentherapeutische Leistungen und stereotaktische Bestrahlungen mit dem Linearbeschleuniger sind gesondert zu verrechnen. Sie werden in folgende Tarifgruppen eingeteilt:

Tarifgruppen Beschreibung Betrag in Euro 1. Strahlentherapie Standard 3D-konformale Planung mit konventioneller Bestrahlung (konformale Strahlenfelder, FIF) am Linearbeschleuniger inklusive Bildgebung 1 513,00 2. Strahlentherapie Spezialtechniken – Intensitätsmodulierte Bestrahlung (IMRT, VMAT) Adaptive Bestrahlungen, Gating, Tracking, inklusive Bildgebung– Brachytherapie– stereotaktische Bestrahlungen (nur wenn konventionell dosiert)– Ganzkörperbestrahlungen– Ganzhautbestrahlungen 3 400,00 3. Intraoperative Strahlentherapie (IORT) IORT mit Elektronen an einem dedizierten Gerät oder am Linearbeschleuniger 1 615,00

(2) Pro Fall und Aufenthalt kann nur eine Tarifgruppe verrechnet werden. Werden Leistungen aus unterschiedlichen Tarifgruppen erbracht, ist die jeweils höchste Arztgebühr abzurechnen.

(3) Für die Leistung „Bestrahlung Röntgentherapie“ ist eine Arztgebühr in Höhe von 91,80 Euro gesondert zu verrechnen, wenn keine der in Abs. 1 genannten Tarifgruppen zur Abrechnung gelangt. Diese Arztgebühr ist maximal drei Mal pro Fall und Aufenthalt zu verrechnen.

(4) Für stereotaktische Einzeitbestrahlungen mit dem Linearbeschleuniger ist zusätzlich zur jeweiligen Tarifgruppe pro Indikation eine pauschale Arztgebühr in Höhe von 1 912,60 Euro innerhalb eines Zeitraumes von drei Monaten ab Beginn dieser Leistung zu verrechnen.

(5) Für stereotaktische hypofraktionierte Bestrahlungen mit dem Linearbeschleuniger ist zusätzlich zur jeweiligen Tarifgruppe pro Indikation eine pauschale Arztgebühr in Höhe von 2 390,70 Euro innerhalb eines Zeitraumes von drei Monaten ab Beginn dieser Leistung zu verrechnen.

Besondere diagnostische und therapeutische Leistungen

(1) Die Arztgebühren sind für nachfolgende besondere diagnostische und therapeutische Leistungen gesondert zu verrechnen und betragen für:

Leistung Betrag in Euro 1. Langzeit-EKG-Verfahren 44,80 2. 24-Stunden-Blutdruck-Monitoring 39,10 3. Langzeit-EEG oder Brain Mapping mit EEG oder evozierte Potenziale 122,80 4. Oxycardiorespirographie 96,60 5. Flusszytometrie je Patientin/Patient (Blutprobe) 9,90 6. Elektromyographie (EMG) 122,80 7. Intrakranielle Druckmessung (durch die Fontanelle) 96,60 8. Diagnostischer Links und/oder Rechtsherzkatheter 726,20 9. Elektrophysiologische Untersuchung bei Herzrhythmusstörungen (EPU) 726,20 10. Herzkatheter inklusive Ballondilatation oder Stentimplantation 1 300,50 11. Rechtsherzkatheter mit mechanischer Intervention (Herzklappensprengung) 1 300,50 12. Rechts- und Linksherzkatheter mit mechanischer Intervention (Herzklappensprengung) 1 300,50 13. Elektrophysiologische Untersuchung bei Herzrhythmusstörungen und Ablation 1 300,50 14. Herzkatheter inklusive Ballondilatation und Stentimplantation 1 451,80 15. Verschluss eines offenen Foramen oval 1 451,80 16.1 Endoskopische Leistungen diagnostisch – Gruppe 1 (Cystoskopie und Blasenmanometrie, Hysteroskopie, obere Luftwege, Nasennebenhöhlen, Bronchoskopie/EBUS ohne PE, Ösophagogastroduodenoskopie/EUS ohne PE, Rektoskopie/Anoskopie) 166,80 16.2. Endoskopische Leistungen diagnostisch – Gruppe 2 (Bronchoskopie/EBUS mit PE, Ösophagogastroduodenoskopie/EUS mit PE, Coloskopie mit/ohne PE, ERCP) 436,80 17.1. Peritonealdialyse (je Sitzung) 702,80 17.2. Hämodialyse (je Sitzung) 1 496,20 17.3. Photopherese (je Sitzung) 759,50 18. Narkose bei besonderen diagnostischen oder therapeutischen Maßnahmen 289,20

(2) Bei den Tarifpositionen 10. und 14. ist für jedes weitere Gefäß ein Zuschlag von 50 % der jeweils festgelegten Arztgebühr zu verrechnen. Für die zusätzliche Durchführung von intravasculären Ultraschalluntersuchungen (IVUS) im Rahmen von Herzkathederuntersuchungen bzw. –eingriffen nach den Tarifpositionen 8. bis 15. kann ein Zuschlag von 75 % der unter 8. festgelegten Arztgebühr verrechnet werden.

(3) Zusätzlich ist bei den Tarifpositionen 8. bis 15. des Abs. 1 jeweils die gemäß festgelegte Arztgebühr zu verrechnen, wenn die Behandlung außerhalb einer Intensivbehandlungseinheit erfolgt, die im LKF-Abrechnungssystem anerkannt ist. Bei einer erforderlichen Behandlung in einer Intensivbehandlungseinheit, die im LKF Abrechnungssystem anerkannt ist, ist die gemäß festgelegte Arztgebühr zu verrechnen.

Pauschalabgeltung für Katarakt-Operationen

(1) Die pauschalen Arztgebühren sind für nachfolgende Leistungen gesondert zu verrechnen und betragen für:

Leistung

Betrag in Euro

  1. 1.

    Katarakt-Operation

1 212,80

  1. 2.

    Katarakt-Operation – Anästhesiepauschale

582,20

  1. 3.

    Intravitreale operative Medikamentengaben (IVOM), ausschließlich in Verbindung mit einer Katarakt-Operation

178,60

(2) Als Zusatzeingriff bei Katarakt-Operationen gemäß Abs. 1 ist die Operationsleistung A315 nach Anlage 1 gesondert zu verrechnen.

Extrakorporale hochenergetische orthopädische Stoßwellentherapien

Für extrakorporale hochenergetische orthopädische Stoßwellentherapien (ESWT) sind folgende pauschale Arztgebühren zu verrechnen:

1. ESWT – Pauschale: 277,00 Euro und

2. ESWT – Anästhesiepauschale: 133,00 Euro.

Pauschale für Aufenthalte auf Intensivstationen/-einheiten

(1) Für Aufenthalte auf Intensivstationen/-einheiten bzw. Stroke units, die im LKF-Abrechnungssystem anerkannt sind, ist als Arztgebühr für die Intensivbehandlung ein Betrag in der Höhe von 736,40 Euro einmal pro Fall zu verrechnen.

(2) Für Aufenthalte in speziellen Funktionsbereichen mit Intensiv- bzw. Funktionsbetten gemäß LKF-Abrechnungssystem ist als Arztgebühr für die Erbringung von intensivmedizinischen Leistungen ein Betrag in der Höhe von 579,10 Euro einmal pro Fall zu verrechnen. Folgende intensivmedizinischen Leistungen sind davon umfasst:

1. Exakte Flüssigkeitsbilanzierung bei akuter Pankreatitis

2. Überwachung der Herz- Kreislauffunktionen im Rahmen von

a) Akuten Herzrhythmusstörungen

b) Akutem Myokardinfarkt

c) Akute Herzinsuffizienz in den Stadien NYHA III und NYHA IV

d) Hypertone Krise (RR syst.: ab 220) mit/ohne Linksherzinsuffizienz

3. Alt-Insulin-Applikationen als Dauertropf über Infusionenpumpen im Rahmen entgleister diab. Situation (K+>5; BZ ab 400 mg/dl)

4. Hochdosis-Chemotherapien auf Isolierstationen bei Hämato-onkologischen Patientinnen/Patienten (alle Leukämien, hochmaligne Lymphome) und hochmalignen Karzinomen

5. Therapien bei unmittelbar knochenmarktransplantierten Patientinnen/Patienten (KMT-Zentren)

6. Akuttherapie nach Schlaganfällen

7. Therapien in fortgeschrittenen Stadien von Parkinsonsyndromen (akinetische Krise), bei multipler Sklerose (Myelitis mit hohem Querschnitt, beatmet), bei Polyneuropathien (Guillan-Barré Syndrom, Atemlähmung) und bei beatmeten Apallikern

8. Therapien bei AIDS-Patientinnen/Patienten im präfinalen Stadium mit absehbarer vitaler Bedrohlichkeit und Komplikationen (wie z. B. Pneumonien, Meningitiden, Kaposi-Syndrom)

9. Liegendes Schleusensystem nach Interventionen an Coronararterien oder peripheren Arterien

10. Überwachung nach interventionellen Eingriffen an peripheren Arterien bzw. dem Coronarsystem

11. Überwachung nicht lysierbarer PAE-Patientinnen/Patienten ab Grosser-Stadium III

Pauschale für hyperbare Oxygenierung in der Überdruckkammer

Für die Durchführung von hyperbaren Oxygenierungen in der Überdruckkammer während eines stationären Aufenthaltes ist eine pauschale Arztgebühr in der Höhe von 695,90 Euro einmal pro Fall zu verrechnen.

Pauschalabgeltung für zahnmedizinische Eingriffe/Verrichtungen

Für die Durchführung von beratenden, konservierenden, prothetischen zahnmedizinischen Eingriffen/Verrichtungen während eines stationären Aufenthalts ist eine pauschale Arztgebühr in der Höhe von 50,90 Euro einmal pro Behandlungstag gesondert zu verrechnen.

4. Abschnitt

Pauschalabgeltung für Anstalts- und Arztgebühren

Pauschalabgeltung für Behandlungen auf ausgewählten Organisationseinheiten

(1) Für Behandlungen auf folgenden sanitätsbehördlich genehmigten Einheiten kann pro Aufenthaltstag eine pauschalierte Anstalts- und Arztgebühr verrechnet werden:

– Akutgeriatrie und Remobilisation (AG/R Einheiten),

– Remobilisation und Nachsorge (RNS)

– Neuro-Rehab C sowie

– Palliativmedizin.

(2) Für die Behandlung auf den in Abs. 1 genannten Einheiten werden die pauschalierten Anstaltsgebühren, welche die Gebühren nach und 3 ersetzen, und die pauschalierten Arztgebühren, welche die Gebühren nach ersetzen, mit folgenden Beträgen festgesetzt:

Leistung

Anstaltsgebühr

in Euro

Arztgebühr

in Euro

  1. 1.

    Akutgeriatrie und Remobilisation, Neuro-Rehab C sowie Palliativmedizin

 

 

  1. a)

    Zweibettzimmer

102,30

67,20

  1. b)

    Einbettzimmer

194,30

67,20

  1. 2.

    Remobilisation und Nachsorge

 

 

  1. a)

    Zweibettzimmer

66,80

42,60

  1. b)

    Einbettzimmer

127,10

42,60

(3) Die jeweiligen Pauschalbeträge nach Abs. 2 sind insgesamt pro Patientin/Patient und Kalenderjahr für maximal 28 Aufenthaltstage zu verrechnen. Ausgenommen davon sind Aufenthalte auf Einheiten für Akutgeriatrie und Remobilisation und/oder Remobilisation und Nachsorge, hier sind insgesamt nur 28 Aufenthaltstage pro Kalenderjahr pro Patientin/Patient zu verrechnen. Bei Voraufenthalten in einer vergleichbaren Einrichtung einer Krankenanstalt eines anderen Rechtsträgers ist der Pauschalbetrag für den Aufenthalt noch für weitere 14 Aufenthaltstage zu verrechnen.

Pauschalabgeltung für Coloskopie sowie Doppelballonenteroskopie

(1) Die pauschalierte Anstaltsgebühr für Coloskopien sowie Doppelballonenteroskopien, die die Gebühren nach und 3 ersetzt, und die pauschalierte Arztgebühr, welche die Gebühren nach ersetzt, werden in vier Gruppen eingeteilt. Die Pauschalgebühren für die einzelnen Gruppen betragen:

Gruppe

Anstaltsgebühr in Euro

Arztgebühr in Euro

Gruppe I:

  1. 1.

    Diagnostische Coloskopie inkl. Eingriffe mittels Biopsiezange

  2. 2.

    Orale Doppelballonenteroskopie

166,10

169,20

Gruppe II:

  1. 1.

    Coloskopien mit Eingriffen mittels Schlinge

  2. 2.

    Aborale Doppelballonenteroskopie

331,60

337,50

Gruppe III:

  1. 1.

    zweitägiger (voll)stationärer Aufenthalt von Gruppe I oder Gruppe II bei der Risikopatientin/beim Risikipatienten aufgrund von Risikokriterien

  2. 2.

    Orale und aborale Doppelballonenteroskopie

414,90

422,40

Gruppe IV:

  1. 1.

    Doppelballonenteroskopie mit therapeutischer Intervention

457,00

465,10

(2) Bei Durchführung einer Doppelballonenteroskopie bei Patientinnen/Patienten mit Risikoprofil kann die Pauschalabgeltung für die Anstaltsgebühr nach Abs. 1 um die jeweils für einen Pflegetag berechnete Grundgebühr nach und die Strukturpauschale nach erhöht werden.

Pauschalabgeltung für stationär durchgeführte Tumornachsorgen

(1) Die pauschalierte Anstaltsgebühr für stationär durchgeführte Tumornachsorgen ersetzt die Gebühren nach bis 3 und beträgt 639,00 Euro.

(2) Die für diese Leistung zu verrechnende pauschalierte Arztgebühr ersetzt die Gebühren nach und beträgt 1 011,30 Euro.

(3) Die Pauschalen nach Abs. 1 und 2 sind pro Patientin/Patienten und Tumorentität zu verrechnen, wenn

1. die Nachsorgeuntersuchungen innerhalb von 24 Monaten nach Auftreten und/oder Operation des Primärkarzinoms bzw. eines Rezidivs bei maximal drei Aufenthalten stationär durchgeführt werden und

2. folgende Tumorentitäten vorliegen:

– colorektales Karzinom

– Ösphaguskarzinom

– Magenkarzinom

– Leberkarzinom (primäre Tumore, Metastasen)

– Pankreaskarzinom

– Gastrointestinaler Stromatumor (GIST)

– Gallenblasenkarzinom (inkl. Gallengänge).

5. Abschnitt

Hebammengebühr

Höhe der Hebammengebühr

Für die Begleitung bei der Geburt während eines stationären Aufenthaltes durch eine in der Anstalt angestellte Hebamme ist eine pauschale Hebammengebühr in Höhe von 39,10 Euro zu verrechnen. Diese pauschale Hebammengebühr kommt zur Gänze der Hebamme zu.

6. Abschnitt

Schlussbestimmungen

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2026 in Kraft.

Außerkrafttreten

Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Sondergebührenverordnung 2025, LGBl. Nr. 4/2025, außer Kraft, sie ist jedoch auf jene Leistungen weiterhin anzuwenden, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung erbracht wurden.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.