5. Unterabschnitt Verordnung der Landesregierung
Die Landesregierung hat durch Verordnung erforderlichenfalls nähere Bestimmungen zu diesem Abschnitt zu erlassen, insbesondere über:
a) den sozialen Betreuungs- bzw. den Pflegebedarf, der eine Unterbringung in einer stationären Betreuungs- oder Pflegeeinrichtung erforderlich macht ();
b) weitere Ausnahmen von der Berücksichtigung von eigenen Mitteln und Leistungen Dritter ();
c) welcher Aufwand bei Unterbringung in einer stationären Einrichtung als angemessen gilt und als Sachleistung an den Rechtsträger zu entrichten ist ();
d) das Ausmaß des Taschengeldes () sowie Art, Form und Ausmaß der Leistungen bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung, zur Bewältigung besonderer Lebenslagen sowie im Todesfall ();
e) die Herabsetzung des Ausmaßes des Kostenersatzes durch unterhaltspflichtige Angehörige, soweit dies erforderlich ist, um mit der Aufgabe nach diesem Gesetz unvereinbare Ergebnisse oder besondere Härten zu vermeiden ( in Verbindung mit ).
