Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Vorarlberg konsolidiert · · Quelle: RIS

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5. Unterabschnitt Verordnung der Landesregierung

Die Landesregierung hat durch Verordnung erforderlichenfalls nähere Bestimmungen zu diesem Abschnitt zu erlassen, insbesondere über:

a) den sozialen Betreuungs- bzw. den Pflegebedarf, der eine Unterbringung in einer stationären Betreuungs- oder Pflegeeinrichtung erforderlich macht ();

b) weitere Ausnahmen von der Berücksichtigung von eigenen Mitteln und Leistungen Dritter ();

c) welcher Aufwand bei Unterbringung in einer stationären Einrichtung als angemessen gilt und als Sachleistung an den Rechtsträger zu entrichten ist ();

d) das Ausmaß des Taschengeldes () sowie Art, Form und Ausmaß der Leistungen bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung, zur Bewältigung besonderer Lebenslagen sowie im Todesfall ();

e) die Herabsetzung des Ausmaßes des Kostenersatzes durch unterhaltspflichtige Angehörige, soweit dies erforderlich ist, um mit der Aufgabe nach diesem Gesetz unvereinbare Ergebnisse oder besondere Härten zu vermeiden ( in Verbindung mit ).