Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Vorarlberg konsolidiert · · Quelle: RIS

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5. Abschnitt Organisation

1. Unterabschnitt Allgemeines zur Organisation

Träger der Leistungen

Das Land ist Träger der Sozialleistungen für hilfsbedürftige Personen und hat die Aufgaben nach diesem Gesetz, soweit sie nicht ausdrücklich den Gemeinden oder dem Sozialfonds übertragen sind, zu besorgen.