*) Berücksichtigung von eigenen Mitteln und Leistungen Dritter
(1) Die und 8 über die Berücksichtigung und die Ausnahmen von der Berücksichtigung von eigenen Mitteln und Leistungen Dritter gelten sinngemäß mit folgenden Maßgaben:
a) abweichend von ist das Vermögen bei Unterbringung in stationären Pflegeeinrichtungen hinsichtlich Sachleistungen nach nicht zu berücksichtigen, im Übrigen kann auch das nicht verwertbare Vermögen insoweit berücksichtigt werden, als die Leistung als Darlehen gewährt werden kann;
b) zu den Leistungen Dritter im Sinne des zählen im Falle der Unterbringung in einer stationären Einrichtung auch sämtliche öffentlichen Mittel zur Deckung des Pflegeaufwandes;
c) der , 3 und 5 lit. b und c gilt nicht.
(2) Die Landesregierung kann mit Verordnung nach weitere Ausnahmen von der Berücksichtigung von eigenen Mitteln und Leistungen Dritter vorsehen.
*) Fassung LGBl.Nr. 43/2021
