Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Vorarlberg konsolidiert · · Quelle: RIS

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*) Kostenersatzpflichten, Übergang von Rechtsansprüchen, Ersatzansprüche Hilfe leistender Dritter

Die bis 25 und über Kostenersatzpflichten, die Herabsetzung des Ausmaßes des Kostenersatzes, den Übergang von Rechtsansprüchen sowie Ersatzansprüche Hilfe leistender Dritter gelten sinngemäß mit der Maßgabe, dass das Vermögen der hilfsbedürftigen Person bei Unterbringung in einer stationären Pflegeeinrichtung hinsichtlich Sachleistungen nach nicht zu berücksichtigen ist.

*) Fassung LGBl.Nr. 43/2021