3. Unterabschnitt Leistungen bei Unterbringung in stationären Einrichtungen
(1) Für hilfsbedürftige Personen ist der angemessene Aufwand zur Deckung des Bedarfs für Wohnen, allgemeinen Lebensunterhalt und – im Falle von stationären Betreuungseinrichtungen – für soziale Betreuung sowie – im Falle von stationären Pflegeeinrichtungen – für Pflege in einer stationären Einrichtung als Sachleistung an den Rechtsträger der Einrichtung zu zahlen.
(2) Zur Abdeckung kleinerer persönlicher Bedürfnisse des allgemeinen Lebensunterhaltes ist – nach Maßgabe des Abs. 4 – der hilfsbedürftigen Person ein monatliches Taschengeld zu gewähren.
(3) Für Leistungen zur Unterstützung bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung gilt sinngemäß. Für Leistungen zur Unterstützung in besonderen Lebenslagen sowie im Todesfall gelten die und 14 sinngemäß.
(4) Die Leistungen nach den Abs. 1 bis 3 gebühren nur nach Maßgabe der zu berücksichtigenden eigenen Mittel und Leistungen Dritter ().
