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Landesrecht Niederösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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Beachte: Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.

Weitere Informationen und Metadaten

Stammfassung: LGBl. 5025/25-4

Änderung

LGBl. 5025/25-1

LGBl. 5025/25-2

LGBl. 5025/25-3

LGBl. 5025/25-4

Präambel/Promulgationsklausel

Die NÖ Landesregierung hat am 8. April 2008 aufgrund des § 99 Abs. 1 des NÖ Landwirtschaftlichen Schulgesetzes, LGBl. 5025–8, verordnet:

Art und Ziel des Schulversuches

(1) Zur Erprobung besonderer pädagogischer und schulorganisatorischer Maßnahmen wird der Schulversuch “Ausbildung zur Betriebs- und Dorfhelferin bzw. zum Betriebs- und Dorfhelfer” an den Landwirtschaftlichen Fachschulen Gießhübl und Zwettl als weiterführende Fachschule, Fachrichtung “Ländliche Hauswirtschaft”, mit der Organisation einer saisonmäßigen Schule in der Dauer von 9 Monaten und 2 Wochen angeordnet.

(2) Ziel dieses Schulversuches ist es, Personen derart auszubilden, dass der ungestörte Arbeitsablauf in einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb gewährleistet ist (durch Führung des Haushaltes, Kinder-, Kranken- und Altenbetreuung, Stallarbeit, Mithilfe bei der Feldarbeit usw.), falls die Betriebsführerin bzw. der Betriebsführer oder eine familienangehörige Mitarbeiterin bzw. ein familienangehöriger Mitarbeiter ausfällt.

Beachte: Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.

Standort

In jedem Schuljahr darf mit diesem Schulversuch nur am Standort einer im genannten Landwirtschaftlichen Fachschule begonnen werden.

Beachte: Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.

Aufnahmevoraussetzung

(1) Voraussetzung für die Aufnahme ist

- der erfolgreiche Abschluss der 10. Schulstufe oder eine Berufsausbildung und

- die Vollendung des 17. Lebensjahres bis zum Ende des Kalenderjahres, in welchem der Schulversuch beginnt.

(2) Der erfolgreiche Abschluß gemäß Abs. 1 ist durch das entsprechende Zeugnis zu belegen.

(3) Ein Rechtsanspruch auf Aufnahme in den Schulversuch besteht nicht.

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Stundentafel

Der Unterricht hat nach der Stundentafel laut Beilage 1 zu erfolgen. Die Wochenstundenanzahl beträgt 38.

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Bildungs- und Lehraufgaben; didaktische Grundsätze

Für den Schulversuch gelten die Bildungs- und Lehraufgaben der einzelnen Unterrichtsgegenstände und die didaktischen Grundsätze der NÖ Landwirtschaftlichen Lehrplanverordnung, Fachrichtung Ländliche Hauswirtschaft, soferne die einzelnen Gegenstände im Schulversuch laut Stundentafel geführt werden.

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Durchführung des Schulversuches

(1) Dieser Schulversuch darf nur geführt werden, wenn die Zahl der Schülerinnen bzw. Schüler mindestens zwölf beträgt.

(2) Während des Unterrichtsjahres ist eine zwanzigwöchige Fremdpraxis in mehreren landwirtschaftlichen Betrieben und Institutionen des sozialen Bereiches (z. B. Altenheim, Krankenhaus, Kindergarten) zurückzulegen; die Festlegung der einzelnen Praxiszeiträume sowie die Auswahl der landwirtschaftlichen Betriebe und Institutionen des sozialen Bereiches hat durch die Schulleitung unter Beachtung der pädagogischen und betrieblichen Erfordernisse sowie der jeweiligen Vorbildung zu erfolgen.

(3) Während der Praxiszeit ist die Schülerin bzw. der Schüler verpflichtet,

– Veranstaltungen der Schule nach vorheriger Einberufung zu besuchen,

– schriftliche Aufzeichnungen zu führen und

– bei den Besuchen durch ein Organ der Schule oder der Schulbehörde mündlich über die Tätigkeit zu berichten und die schriftlichen Aufzeichnungen vorzuweisen.

(4) Die Schülerin bzw. der Schüler hat die Absolvierung der Praxis durch die Vorlage von Bestätigungen zu belegen.

(5) Versäumt eine Schülerin bzw. ein Schüler gerechtfertigterweise Praxiszeiten, sind diese ehestmöglich nachzuholen. Ist ein Nachholen während des Schulversuches nicht möglich, hat die Schulleitung das Nachholen nach der kommissionellen Abschlußprüfung anzuordnen. Die Schulleitung kann von einer Anordnung nur absehen, wenn das Erreichen des Ausbildungsziels auch ohne dieselbe gewährleistet ist.

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Kommissionelle Abschlußprüfung

(1) Die Ausbildung ist durch eine kommissionelle Abschlußprüfung zu beenden.

(2) Die Schulbehörde hat einen Haupttermin, einen ersten Nebentermin (im folgenden September) und einen zweiten Nebentermin (im folgenden Februar) zu bestimmen.

(3) Zum Haupttermin dürfen alle Schülerinnen bzw. Schüler geprüft werden, die in allen Gegenständen eine positive Beurteilung aufweisen und die Praxiszeit absolviert haben bzw. bei denen die Schulleitung ein Nachholen von Praxiszeiten angeordnet oder nachgesehen hat.

Zum ersten Nebentermin dürfen alle Schülerinnen und Schüler geprüft werden,

- die ein oder zwei “Nicht genügend” aufweisen und die Wiederholungsprüfung abgelegt haben sowie

- alle Schülerinnen und Schüler, die eine ungerechtfertigterweise versäumte Praxiszeit nachgeholt haben.

Schülerinnen und Schüler mit mehr als zwei “Nicht genügend” dürfen den Schulversuch einmal wiederholen.

(4) Die Prüfungskommission besteht aus der Schulleitung, zwei Lehrerinnen bzw. Lehrern und einer Vertretung der für den Einsatz der Betriebs- und Dorfhelferinnen bzw. Betriebs- und Dorfhelfer zuständigen Abteilung des Amtes der NÖ Landesregierung.

(5) Die Abschlußprüfung hat zu umfassen:

- je eine mündliche Prüfung aus den Bereichen “Persönlichkeitsbildung” und “Fachspezifische Bildung” und

- eine praktische Prüfung aus den Bereichen des praktischen Unterrichts, wobei typische Arbeitsaufgaben durchzuführen sind.

(6) Die Abschlußprüfung darf an einem Tag durchgeführt werden. Sie darf nicht vor 7.00 Uhr beginnen und muß spätestens um 18.00 Uhr beendet sein. Jede mündliche Prüfung darf nicht länger als 30 Minuten dauern, die praktische Prüfung nicht länger als 60 Minuten; zur Vorbereitung auf jeden Bereich muß eine angemessene Frist, mindestens jedoch 15 Minuten, zur Verfügung stehen.

(7) Die Abschlußprüfung ist öffentlich und vor der Prüfungskommission abzuhalten. Während der mündlichen Prüfung müssen mindestens zwei Mitglieder der Prüfungskommission, während der praktischen Prüfung muß mindestens ein Mitglied der Prüfungskommission anwesend sein.

(8) Die Schulleitung leitet die Prüfung; Zuhörerinnen bzw. Zuhörer sind von der weiteren Teilnahme auszuschließen, wenn sie den Prüfungsablauf stören.

(9) Ein Mitglied der Prüfungskommission hat eine Prüfungsniederschrift zu führen; diese hat jedenfalls zu enthalten:

- den Tag der Prüfung,

- die Zusammensetzung der Prüfungskommission,

- die Personaldaten der Prüfungskandidatinnen bzw. Prüfungskandidaten,

- die Leistung in den einzelnen Bereichen,

- das Gesamtergebnis und

- die Unterschrift der Schulleitung.

(10) Die Prüfungskommission setzt fest, ob die Abschlußprüfung mit “ausgezeichnetem Erfolg bestanden”, “bestanden” oder “nicht bestanden” wurde. “Mit ausgezeichnetem Erfolg bestanden” liegt vor, wenn mindestens zwei Einzelbeurteilungen auf “Sehr gut” lauten und die übrige Beurteilung auf “gut”. “Nicht bestanden” liegt vor, wenn eine Einzelbeurteilung auf “Nicht genügend” lautet; bei einer Einzelbeurteilung auf “Nicht genügend” ist dieser Bereich im ersten Nebentermin zu wiederholen, bei zwei oder drei “Nicht genügend” ist die gesamte Abschlußprüfung zum ersten Nebentermin zu wiederholen. Wenn zum ersten Nebentermin noch immer eine Einzelbeurteilung auf “Nicht genügend” lautet, kann die gesamte Abschlußprüfung letztmalig zum zweiten Nebentermin wiederholt werden.

(11) Im Falle einer Wiederholung kann die Beurteilung höchstens auf “bestanden” lauten.

(12) Das Ergebnis der Abschlußprüfung ist im Jahres- und Abschlußzeugnis festzuhalten.

(13) Das Jahres- und Abschlußzeugnis ist am Ende des Schulversuchs auszufolgen, im Falle der Anordnung des Nachholens gerechtfertigterweise versäumter Praxiszeiten nach Vorlage einer entsprechenden Bestätigung bzw. entsprechender Bestätigungen.

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Berufsbezeichnung

Alle, die die Abschlußprüfung bestanden haben und denen das Jahres- und Abschlußzeugnis ausgefolgt wurde, sind berechtigt, die Berufsbezeichnung “Staatlich geprüfte Betriebs- und Dorfhelferin” bzw. “Staatlich geprüfter Betriebs- und Dorfhelfer” zu führen.

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Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 7. September 1992 in Kraft.

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Beilage 1

STUNDENTAFEL

Gesamtstunden

 

 

 

Persönlichkeitsbildung

 

 

Religion

32

 

Berufskunde und Arbeitspädagogik

36

 

Deutsch, Kommunikation und Konfliktlösung

23

 

Einführung in die Psychologie, Psychiatrie, Erziehungslehre und Supervision

70

 

Fachspezifische Bildung

 

 

Gesundheit und Ernährung, Hygiene

34

 

Grundlagen der Kinder- und Krankenpflege

30

 

Haus- und Betriebslehre

30

 

Produktions- und Verarbeitungsmethoden

30

 

Landwirtschaft und Garten

Methodik in der Familienarbeit

45

8

 

Praktischer Unterricht*

 

 

Küchenführung

120

 

Hauswirtschaft

90

 

Landwirtschaft

60

 

SUMME

608

 

 

 

 

* Unterricht in Schülergruppen

 

 

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Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.