Bildungs- und Lehraufgaben; didaktische Grundsätze
Für den Schulversuch gelten die Bildungs- und Lehraufgaben der einzelnen Unterrichtsgegenstände und die didaktischen Grundsätze der NÖ Landwirtschaftlichen Lehrplanverordnung, Fachrichtung Ländliche Hauswirtschaft, soferne die einzelnen Gegenstände im Schulversuch laut Stundentafel geführt werden.
Beachte: Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
