Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Niederösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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Art und Ziel des Schulversuches

(1) Zur Erprobung besonderer pädagogischer und schulorganisatorischer Maßnahmen wird der Schulversuch “Ausbildung zur Betriebs- und Dorfhelferin bzw. zum Betriebs- und Dorfhelfer” an den Landwirtschaftlichen Fachschulen Gießhübl und Zwettl als weiterführende Fachschule, Fachrichtung “Ländliche Hauswirtschaft”, mit der Organisation einer saisonmäßigen Schule in der Dauer von 9 Monaten und 2 Wochen angeordnet.

(2) Ziel dieses Schulversuches ist es, Personen derart auszubilden, dass der ungestörte Arbeitsablauf in einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb gewährleistet ist (durch Führung des Haushaltes, Kinder-, Kranken- und Altenbetreuung, Stallarbeit, Mithilfe bei der Feldarbeit usw.), falls die Betriebsführerin bzw. der Betriebsführer oder eine familienangehörige Mitarbeiterin bzw. ein familienangehöriger Mitarbeiter ausfällt.

Beachte: Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.