Aufnahmevoraussetzung
(1) Voraussetzung für die Aufnahme ist
- der erfolgreiche Abschluss der 10. Schulstufe oder eine Berufsausbildung und
- die Vollendung des 17. Lebensjahres bis zum Ende des Kalenderjahres, in welchem der Schulversuch beginnt.
(2) Der erfolgreiche Abschluß gemäß Abs. 1 ist durch das entsprechende Zeugnis zu belegen.
(3) Ein Rechtsanspruch auf Aufnahme in den Schulversuch besteht nicht.
Beachte: Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
