Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Niederösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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Aufnahmevoraussetzung

(1) Voraussetzung für die Aufnahme ist

- der erfolgreiche Abschluss der 10. Schulstufe oder eine Berufsausbildung und

- die Vollendung des 17. Lebensjahres bis zum Ende des Kalenderjahres, in welchem der Schulversuch beginnt.

(2) Der erfolgreiche Abschluß gemäß Abs. 1 ist durch das entsprechende Zeugnis zu belegen.

(3) Ein Rechtsanspruch auf Aufnahme in den Schulversuch besteht nicht.

Beachte: Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.