Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Niederösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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V. Abschnitt

Maßnahmen

Behördliche Maßnahmen

(1) Behördliche Maßnahmen sind:

1. Erteilung der Bewilligung für die Errichtung einer allgemeinbildenden Pflichtschule gemäß des NÖ Pflichtschulgesetzes, LGBl. 5000–0;

2. Festsetzung der Pflicht- und Berechtigungssprengel gemäß , 18, 24, 30 und 36 des NÖ Pflichtschulgesetzes;

3. Erteilung der Bewilligung für den sprengelfremden Schulbesuch gemäß des NÖ Pflichtschulgesetzes;

4. Bildung der Schulgemeinden gemäß § 41 Abs. 4 des NÖ Pflichtschulgesetzes;

5. Vereinigung von Volksschulsprengel zur Verbesserung der Organisationsstruktur (Schulverbände) gemäß des NÖ Pflichtschulgesetzes;

6. Verfügung der Stillegung einer Pflichtschule gemäß des NÖ Pflichtschulgesetzes;

7. Erteilung der Bewilligung zur Auflassung und Verfügung der Auflassung einer Pflichtschule gemäß und 5 des NÖ Pflichtschulgesetzes;

8. Erteilung der Bewilligung für die Errichtung einer Berufsschule gemäß § 58 des NÖ Pflichtschulgesetzes;

9. Festsetzung der Schulsprengel der Berufsschulen gemäß § 59 des Pflichtschulgesetzes;

10. Errichtung von Schülerheimen für Berufsschüler gemäß § 62 des NÖ Pflichtschulgesetzes;

11. Ausweisung bestimmter Flächen als Vorbehaltsflächen für öffentliche Schulen gemäß des NÖ Raumordnungsgesetzes 1974, LGBl. 8000–0;

12. Erlassung und Änderung von örtlichen Raumordnungsprogrammen gemäß und 18 des NÖ Raumordnungsgesetzes 1974;

13. Erteilung (Versagung) der Genehmigung von Flächenwidmungsplänen und deren Änderung gemäß und 18 des NÖ Raumordnungsgesetzes 1974.

(2) Durch die in Abs. 1, Ziff. 1 bis 7 und 11 bis 13 genannten Maßnahmen sind die in den Anlagen I bis IV enthaltenen Standorte mit den dort genannten Einzugsbereichen anzustreben.

Beachte: Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.