II. Abschnitt
Allgemeinbildende öffentliche Pflichtschulen
Volksschulen
Besondere Ziele
Besondere Ziele sind:
1. die Schaffung bzw. Erhaltung 4klassiger Volksschulen für die 1. bis 4. Schulstufe, von denen jede einer Klasse entspricht;
2. die Auflassung der Volksschuloberstufe.
Beachte: Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
