Ausgaben der Behörde
(1) Die Beiträge nach Buchstabe a werden auf ein Sonderkonto eingezahlt und dienen zur Bestreitung der Verwaltungskosten der Behörde, bis diese über ausreichende finanzielle Mittel aus anderen Quellen zur Bestreitung dieser Kosten verfügt.
(2) Aus den finanziellen Mitteln der Behörde werden zuerst die Kosten für die Verwaltung der Behörde bestritten. Mit Ausnahme der Beiträge nach Buchstabe a können die nach Zahlung der Verwaltungskosten verbleibenden Mittel unter anderem
a) in Übereinstimmung mit und Buchstabe g verteilt werden;
b) zur Ausstattung des Unternehmens mit Mitteln in Übereinstimmung mit genutzt werden;
c) als Ausgleichszahlungen an Entwicklungsstaaten in Übereinstimmung mit und Buchstabe l genutzt werden.
