Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %

Jahreshaushalt der Behörde

Der Generalsekretär arbeitet den Entwurf des jährlichen Haushalts der Behörde aus und unterbreitet ihn dem Rat. Der Rat prüft den Entwurf und legt ihn mit seinen Empfehlungen der Versammlung vor. Die Versammlung prüft und genehmigt den Entwurf des jährlichen Haushalts in Übereinstimmung mit Buchstabe h.