Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Befugnis der Behörde zur Kreditaufnahme

(1) Die Behörde ist befugt, Kredite aufzunehmen.

(2) Die Versammlung legt die Grenzen für die Befugnis der Behörde zur Kreditaufnahme in den nach Buchstabe f angenommenen Finanzvorschriften fest.

(3) Der Rat übt die Befugnis der Behörde zur Kreditaufnahme aus.

(4) Die Vertragsstaaten haften nicht für die Schulden der Behörde.