Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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UNTERABSCHNITT E. DAS UNTERNEHMEN

Das Unternehmen

(1) Das Unternehmen ist das Organ der Behörde, das nach Buchstabe a unmittelbar Tätigkeiten im Gebiet sowie die Beförderung, die Verarbeitung und den Absatz der aus dem Gebiet gewonnenen Mineralien durchführt.

(2) Das Unternehmen besitzt im Rahmen der Völkerrechtspersönlichkeit der Behörde die Rechts- und Geschäftsfähigkeit, die in der in Anlage IV enthaltenen Satzung vorgesehen ist. Das Unternehmen handelt in Übereinstimmung mit diesem Übereinkommen und den Regeln, Vorschriften und Verfahren der Behörde sowie den von der Versammlung aufgestellten allgemeinen Leitsätzen und unterliegt den Richtlinien und der Kontrolle des Rates.

(3) Das Unternehmen hat seine Hauptgeschäftsstelle am Sitz der Behörde.

(4) Das Unternehmen wird in Übereinstimmung mit und Anlage IV mit den finanziellen Mitteln ausgestattet, die es zur Wahrnehmung seiner Aufgaben benötigt; es erhält Technologie, wie in und anderen einschlägigen Bestimmungen dieses Übereinkommens vorgesehen.