Valorisierungen
(1) Die folgenden Beträge sind jährlich von der Landesregierung mit Wirksamkeit für ein Kinderbetreuungsjahr durch Verordnung anzupassen:
1. die im für ein Betreuungsausmaß bis 20 Stunden festgelegten Höchstbeträge;
2. die im festgelegten Beträge;
3. der im für private (Tageseltern-)Rechtsträger festgelegte Betrag.
(2) Der Berechnung des Anpassungsfaktors ist der einer/einem Gemeindevertragsbediensteten im Kinderpädagogischen Dienst (Entlohnungsschema KD) der Entlohnungsgruppe kp, Erfahrungsstufe 8 gebührende Bezug in dem Kalenderjahr, in welches der Beginn des Kinderbetreuungsjahres, für das die Anpassung wirksam werden soll, fällt (Bezug(J)), und der dieser/diesem gebührende Bezug in dem diesem Kalenderjahr unmittelbar vorangegangen Kalenderjahr (Bezug(J – 1)) zu Grunde zu legen; der Anpassungsfaktor ist nach der folgenden Formel zu berechnen:
Bezug(J) /Bezug(J – 1)
(3) Als Basis der Anpassung gelten die zuletzt kundgemachten Beträge; das Rechenergebnis ist kaufmännisch auf den nächsten durch 10 teilbaren Centbetrag auf- oder abzurunden.
