3. Teil
Sonderförderungen
Sonderförderung für die Besuchspflicht
(1) Das Land Salzburg leistet – abhängig vom Rechtsträger der Einrichtung – für die Betreuung von besuchspflichtigen Kindern mit Wohnsitz in Österreich für die Monate September bis Juni des Folgejahres einen Zuschuss in folgender Höhe:
Rechtsträger der Einrichtung | Höhe des Zuschusses pro Monat und je besuchspflichtigem Kind |
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öffentliche (Tageseltern-)Rechtsträger (ausgenommen Land Salzburg) | 90 € |
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Land Salzburg | 180 € |
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private (Tageseltern-)Rechtsträger | 190 € |
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Wird die Besuchspflicht nicht zur Gänze in einer geeigneten Organisationsform desselben (Tageseltern-)Rechtsträgers erfüllt, gebührt dem (Tageseltern-)Rechtsträger nur ein der Erfüllung der Besuchspflicht aliquoter Teilbetrag. Änderungen in den für das Ausmaß der Sonderförderung maßgeblichen Umständen (zB Wechsel in eine institutionelle Einrichtung eines anderen Rechtsträgers) sind dem Land bekanntzugeben. Die Landesregierung kann die Höhe dieses Zuschusses nach Maßgabe der zur Förderung der Besuchspflicht zur Verfügung stehenden Mittel mit Verordnung davon abweichend festsetzen. Kein Zuschuss gebührt, wenn Rechtsträger der Bund ist.
(2) Zum Zweck der Auszahlung der Zuschüsse gemäß Abs 1 hat der (Tageseltern-)Rechtsträger eine Liste der unter Abs 1 fallenden Kinder zum Stichtag 15. Oktober unter Angabe der Namen, Geburtsdaten und Anschriften der Landesregierung innerhalb der von ihr gesetzten Frist vorzulegen.
(3) Die Auszahlung der Zuschüsse erfolgt in zwei Teilbeträgen, und zwar
1. in einem Teilbetrag in der Höhe eines Drittels des Gesamtbetrages spätestens zum 31. Dezember und
2. in einem Teilbetrag in der Höhe von zwei Dritteln des Gesamtbetrages spätestens zum 31. März jeden Jahres.
(4) Im Streitfall entscheidet die Landesregierung mit Bescheid. Wird ein Kind in zwei Einrichtungen betreut, ist sinngemäß anzuwenden.
