4. Abschnitt
Finanzierung der Bildung und Betreuung von Kindern in Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen
1. Unterabschnitt
Entgelte, Zuschüsse und Sonderförderungen
1. Teil
Entgelte
Elternbeiträge – Festsetzung
(1) Der (Tageseltern-)Rechtsträger hat nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zivilrechtliche Entgelte für die Betreuung von Kindern in einer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung („Elternbeiträge“) festzulegen. Diese sind nach dem Ausmaß der Betreuung in Wochenstunden bis zu den im Abs 2 festgelegten Höchstbeträgen in einer solchen Höhe festzulegen, dass – unter Berücksichtigung anderer Finanzierungsquellen – der Fortbestand der jeweiligen Einrichtung auf absehbare Zeit gesichert ist. Unter Bedachtnahme auf die Vermögens- und Einkommenssituation der/des Erziehungsberechtigten und der Familienverhältnisse kann auch eine soziale Staffelung vorgesehen werden.
(1a) Für Kinder, die zu Beginn des Kinderbetreuungsjahres das dritte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, ausgenommen solche, die gemäß in eine Kindergartengruppe aufgenommen wurden, ist der Elternbeitrag für eine ganztägige Betreuung in einer Höhe von mindestens 85 € festzulegen.
(2) Für den Elternbeitrag gelten die im Folgenden festgelegten Höchstsätze:
1. für Kinder, die zu Beginn des Kinderbetreuungsjahres das dritte Lebensjahr vollendet haben und noch nicht schulpflichtig sind:
Ausmaß der Betreuung in Wochenstunden | Höchstbeträge | ||
Öffentliche Rechtsträger (ausgenommen Land Salzburg) | Private Rechtsträger | Land Salzburg | |
bis 20 | 100 € | 190 € | 190 € |
mehr als 20 bis 30 | 220 € | 300 € | 300 € |
mehr als 30 bis 40 | 340 € | 420 € | 420 € |
mehr als 40 | 360 € | 440 € | 440 € |
2. für Kinder, die zu Beginn des Kinderbetreuungsjahres das dritte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sowie für schulpflichtige Kinder:
Ausmaß der Betreuung in Wochenstunden | Höchstbeträge |
bis 20 | 190 € |
mehr als 20 bis 30 | 300 € |
mehr als 30 bis 40 | 420 € |
mehr als 40 | 440 € |
(3) Der (Tageseltern-)Rechtsträger hat die von ihm festgesetzten Elternbeiträge, den Elternbeitragsersatz () sowie den Erziehungsberechtigten nach Abzug des Elternbeitragsersatzes verbleibenden Restbeitrag in der Einrichtung frei zugänglich anzuschlagen sowie im Internet auf der Homepage des Rechtsträgers – soweit eine solche eingerichtet ist – bekannt zu geben.
(4) Für Kinder, die im Rahmen einer Unterstützung der Erziehung von der Kinder- und Jugendhilfe einer Betreuung durch Tageseltern zugewiesen werden, können die Höchstbeträge gemäß Abs 2 um 25 % überschritten werden.
