Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Salzburg konsolidiert · · Quelle: RIS

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4. Abschnitt

Finanzierung der Bildung und Betreuung von Kindern in Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen

1. Unterabschnitt

Entgelte, Zuschüsse und Sonderförderungen

1. Teil

Entgelte

Elternbeiträge – Festsetzung

(1) Der (Tageseltern-)Rechtsträger hat nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zivilrechtliche Entgelte für die Betreuung von Kindern in einer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung („Elternbeiträge“) festzulegen. Diese sind nach dem Ausmaß der Betreuung in Wochenstunden bis zu den im Abs 2 festgelegten Höchstbeträgen in einer solchen Höhe festzulegen, dass – unter Berücksichtigung anderer Finanzierungsquellen – der Fortbestand der jeweiligen Einrichtung auf absehbare Zeit gesichert ist. Unter Bedachtnahme auf die Vermögens- und Einkommenssituation der/des Erziehungsberechtigten und der Familienverhältnisse kann auch eine soziale Staffelung vorgesehen werden.

(1a) Für Kinder, die zu Beginn des Kinderbetreuungsjahres das dritte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, ausgenommen solche, die gemäß in eine Kindergartengruppe aufgenommen wurden, ist der Elternbeitrag für eine ganztägige Betreuung in einer Höhe von mindestens 85 € festzulegen.

(2) Für den Elternbeitrag gelten die im Folgenden festgelegten Höchstsätze:

1. für Kinder, die zu Beginn des Kinderbetreuungsjahres das dritte Lebensjahr vollendet haben und noch nicht schulpflichtig sind:

Ausmaß der Betreuung in Wochenstunden

Höchstbeträge

Öffentliche Rechtsträger (ausgenommen Land Salzburg)

Private Rechtsträger

Land Salzburg

bis 20

100 €

190 €

190 €

mehr als 20 bis 30

220 €

300 €

300 €

mehr als 30 bis 40

340 €

420 €

420 €

mehr als 40

360 €

440 €

440 €

2. für Kinder, die zu Beginn des Kinderbetreuungsjahres das dritte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sowie für schulpflichtige Kinder:

Ausmaß der Betreuung in Wochenstunden

Höchstbeträge

bis 20

190 €

mehr als 20 bis 30

300 €

mehr als 30 bis 40

420 €

mehr als 40

440 €

(3) Der (Tageseltern-)Rechtsträger hat die von ihm festgesetzten Elternbeiträge, den Elternbeitragsersatz () sowie den Erziehungsberechtigten nach Abzug des Elternbeitragsersatzes verbleibenden Restbeitrag in der Einrichtung frei zugänglich anzuschlagen sowie im Internet auf der Homepage des Rechtsträgers – soweit eine solche eingerichtet ist – bekannt zu geben.

(4) Für Kinder, die im Rahmen einer Unterstützung der Erziehung von der Kinder- und Jugendhilfe einer Betreuung durch Tageseltern zugewiesen werden, können die Höchstbeträge gemäß Abs 2 um 25 % überschritten werden.