Elternbeitragsersatz
(1) Das Land Salzburg ersetzt nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen einen Teil der gemäß festgelegten Entgelte für die Betreuung von Kindern in Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen einschließlich Praxiskindergärten („Elternbeitragsersatz“) nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen.
(2) Der Elternbeitragsersatz gebührt für die Betreuung bis zu einem Ausmaß von 20 Wochenstunden von Kindern mit Hauptwohnsitz im Bundesland Salzburg,
1. die zu Beginn des Kinderbetreuungsjahres das 3. Lebensjahr vollendet haben,
a) bis zum Beginn der Besuchspflicht oder,
b) bis zum Beginn des vorzeitigen Besuchs der Volksschule (§ 7 Schulpflichtgesetz 1985);
2. welche die Einrichtung unmittelbar nach der Besuchspflicht () in den Hauptferien besuchen, sowie
3. für die gemäß § 2 Abs 2 Schulpflichtgesetz 1985 der Beginn der Schulpflicht nach dem im Mutter-Kind-Pass als Tag der Geburt festgestellten Tag festgesetzt wird, für das Kinderbetreuungsjahr nach der Besuchspflicht bis zum Beginn der Schulpflicht.
(3) Der Elternbeitragsersatz beträgt, abhängig vom Rechtsträger der Einrichtung, pro Kind und Monat eines Kinderbetreuungsjahres:
Rechtsträger der Einrichtung | Höhe des Elternbeitragsersatzes | |
für eine Betreuung im Ausmaß der im festgelegten Wochenstunden | Höchstbetrag | |
öffentliche (Tageseltern-)Rechtsträger (ausgenommen Land Salzburg) | der gemäß für eine Betreuung im jeweiligen Ausmaß festgelegte Betrag, jedoch nur bis zum Höchstbetrag | 100 € |
Land Salzburg | 190 € | |
private (Tageseltern-)Rechtsträger | 190 € | |
(4) Für die Leistung des Elternbeitragsersatzes werden nur die Monate berücksichtigt, in denen die Einrichtung mindestens 16 Kalendertage betrieben wird und für das Kind in dieser Zeit eine aufrechte Betreuungsvereinbarung besteht. Der Elternbeitragsersatz wird einer Einrichtung für die Anzahl der im jeweiligen Monat gleichzeitig betriebenen Gruppen und für höchstens 22 Kinder abzüglich der besuchspflichtigen Kinder pro Gruppe geleistet, für Kindergartengruppen im Fall der Überschreitung gemäß für höchstens 25 Kinder abzüglich der besuchspflichtigen Kinder.
