5. Teil
Zusätzliche Förderungen des Landes als Träger von Privatrechten
(1) Neben den gesetzlichen Förderungen dieses Abschnitts kann das Land als Träger von Privatrechten (Tageseltern-)Rechtsträgern zusätzliche Förderungen gewähren.
(2) Das Land Salzburg kann insbesondere
1. den Fachkräften, welche die Auszubildenden im Lehrgang „Frühe Kindheit“ im Praxisteil begleiten (Begleitpädagogen und -pädagoginnen) eine Vergütung nach Maßgabe des des Lehrbeauftragtengesetzes und in der sich jeweils aus und 8 des Lehrbeauftragtengesetzes ergebenden Höhe leisten;
2. nach Maßgabe besonderer Richtlinien ganz oder teilweise auf die Einhebung von Kostenbeiträgen oder Entgelten für die Durchführung von Fort- und Weiterbildungsveranstaltungen für (sonder-)pädagogische Fachkräfte, Zusatzkräfte und Sprachförderkräfte in institutionellen Einrichtungen öffentlicher und privater Rechtsträger verzichten.
