Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Salzburg konsolidiert · · Quelle: RIS

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5. Teil

Zusätzliche Förderungen des Landes als Träger von Privatrechten

(1) Neben den gesetzlichen Förderungen dieses Abschnitts kann das Land als Träger von Privatrechten (Tageseltern-)Rechtsträgern zusätzliche Förderungen gewähren.

(2) Das Land Salzburg kann insbesondere

1. den Fachkräften, welche die Auszubildenden im Lehrgang „Frühe Kindheit“ im Praxisteil begleiten (Begleitpädagogen und -pädagoginnen) eine Vergütung nach Maßgabe des des Lehrbeauftragtengesetzes und in der sich jeweils aus und 8 des Lehrbeauftragtengesetzes ergebenden Höhe leisten;

2. nach Maßgabe besonderer Richtlinien ganz oder teilweise auf die Einhebung von Kostenbeiträgen oder Entgelten für die Durchführung von Fort- und Weiterbildungsveranstaltungen für (sonder-)pädagogische Fachkräfte, Zusatzkräfte und Sprachförderkräfte in institutionellen Einrichtungen öffentlicher und privater Rechtsträger verzichten.