Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Salzburg konsolidiert · · Quelle: RIS

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Erteilung der Zulassung

(1) Ein Antrag auf Zulassung eines Glücksspielautomaten jedenfalls zu enthalten:

1. die Typenidentifikation, die Geräte-Seriennummer und die Modellbezeichnung;

2. die Bezeichnung und Beschreibung der Glücksspiele, die auf dem betreffenden Glücksspielautomaten ausgespielt werden können;

3. den Standort (Automatensalon) des Glücksspielautomaten;

4. die Frist für die Inbetriebnahme der Glücksspielautomaten;

5. ein technisches Gutachten eines geeigneten und befugten Prüfunternehmens gemäß der Automatenglücksspielverordnung zum Vorliegen der Voraussetzungen des bis 6.

(2) In der Zulassung ist jedenfalls festzulegen:

1. die Typenidentifikation, die Geräte-Seriennummer und die Modellbezeichnung des Glücksspielautomaten;

2. die Bezeichnung der Glücksspiele, die auf dem betreffenden Glücksspielautomaten ausgespielt werden können;

3. die Dauer der Zulassung; diese darf nur für die (Rest)Laufzeit der Bewilligung für den Automatensalon, in dem der Glücksspielautomat aufgestellt wird, festgelegt werden;

4. die Frist für die Inbetriebnahme des Glücksspielautomaten; diese Frist ist längstens bis zum Ende der Frist für die Betriebsaufnahme des Automatensalons () festzulegen; sowie

5. der Standort (Automatensalon) des Glücksspielautomaten.

(3) Die Zulassung ist unter Bedingungen und Auflagen zu erteilen, soweit dies erforderlich ist, um eine gesetzmäßige, an den Zielen des orientierte Ausübung des Glücksspiels zu gewährleisten.