Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Salzburg konsolidiert · · Quelle: RIS

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Inbetriebnahme eines Glücksspielautomaten

Ein zugelassener Glücksspielautomat darf erst dann in Betrieb genommen werden, wenn

1. der Nachweis des Vorliegens der Voraussetzungen des bei der Landesregierung vorliegt und

2. dieser alle nach der Automatenglücksspielverordnung erforderlichen Kennzeichnungen, Vignetten etc und Merkmale zur Geräte-Identifikation aufweist.