Teilnahme an Glücksspielen
(1) Der Konzessionsinhaber hat durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass einer Person die Teilnahme an Ausspielungen mit Glücksspielautomaten nur mit einer auf diese Person ausgestellten Spielkundenkarte oder durch einen dieser Person eingeräumten biometrischen Zugang möglich ist.
Mitarbeitern () des Konzessionsinhabers sowie den diesem zuzurechnenden Personen (), die unmittelbar im Spielbetrieb eingesetzt werden, ist eine Teilnahme an Glücksspielen in Automatensalons, VLT-Outlets und Spielbanken des Konzessionsinhabers verboten.
(2) Eine Spielkundenkarte darf vom Konzessionsinhaber nur an eine Person, die das 18. Lebensjahr vollendet hat, deren Identität durch die Vorlage eines amtlichen Lichtbildausweises im Sinn des § 6 Abs 2 Z 1 FM-GwG zweifelsfrei festgestellt ist und personenbezogen ausgegeben werden. Je Spielkunde darf nur jeweils eine gültige Spielkundenkarte ausgestellt sein. Bei der Ausstellung einer neuen Spielkundenkarte ist sicherzustellen, dass die auf der Spielkundenkarte allenfalls gespeicherten Daten vollumfänglich erhalten bleiben und/oder ein damit abrufbarer Datenbestand vollumfänglich abgerufen werden kann. Die Spielkundenkarte hat jedenfalls die folgenden inhaltlichen Elemente zu enthalten:
1. die Bezeichnung des ausstellenden Konzessionsinhabers;
2. eine fortlaufende Nummer;
3. den Vor- und Familiennamen des Spielkunden;
4. das Geburtsdatum des Spielkunden;
5. das Ausstellungsdatum der Spielkundenkarte; sowie
6. ein Lichtbild des Spielkunden, das die Person zweifelsfrei erkennen lässt.
(3) Eine Spielkundenkarte hat zumindest die folgenden Funktionalitäten zu ermöglichen:
1. die Anzeige der verbleibenden Restspielzeit bis zum Beginn der Abkühlungsphase;
2. die Anzeige der verbleibenden Restspielzeit bis zum Erreichen der höchstzulässigen Tagesspieldauer; sowie
3. den Ausschluss von der weiteren Spielteilnahme im Fall des Erreichens der Abkühlungsphase oder der höchstzulässigen Tagesspieldauer.
(4) Die Ausstellung einer physischen Spielkundenkarte gemäß Abs 2 kann entfallen, wenn der Zugang zu einem Glücksspielautomaten mittels eines biometrischen Erkennungsverfahrens erfolgt, das in seinen Funktionalitäten der Spielkundenkarte zumindest gleichwertig ist.
