Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Salzburg konsolidiert · · Quelle: RIS

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1. Hauptstück

Ausspielungen mit Glücksspielautomaten

1. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

Anwendungsbereich und Ziele

(1) Dieses Gesetz regelt Ausspielungen mit Glücksspielautomaten in Automatensalons im Land Salzburg.

(2) Dieses Gesetz dient folgenden Zielen:

1. dem Schutz von Kindern und Jugendlichen;

2. dem Schutz der Spieler(innen) vor einer wirtschaftlichen Existenzgefährdung sowie im Hinblick auf das Entstehen von Spielsucht und deren negativen Auswirkungen auf das persönliche Umfeld sowie auf die Gesellschaft;

3. dem Schutz der Spieler(innen) vor betrügerischen oder unseriösen Anbietern von Glücksspielen sowie vor illegalen Glücksspielen;

4. dem Schutz der Spieler(innen) vor (Spiel-)Manipulationen;

5. der Verhinderung der Durchführung von Ausspielungen mit Glücksspielautomaten zur Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung;

6. der Sicherstellung einer umfassenden Aufsicht und Kontrolle über die Konzessionsinhaber; sowie

7. der Sicherung der Erträgnisse aus der Glücksspielabgabe (Bundesautomatenabgabe) und der darauf erhobenen Zuschlagsabgabe des Landes Salzburg.

(3) Durch dieses Gesetz werden die Zuständigkeiten des Bundes, im Besonderen in den Angelegenheiten des Glücksspielmonopols, nicht berührt.

(4) Das Salzburger Veranstaltungsgesetz 1997 ist auf Ausspielungen mit Glücksspielautomaten in Automatensalons nicht anzuwenden.