Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Salzburg konsolidiert · · Quelle: RIS

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Erteilung der Bewilligung

(1) Ein Antrag auf Erteilung der Bewilligung zum Betrieb eines Automatensalons hat alle zur Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen des erforderlichen planlichen Darstellungen und Angaben zu enthalten. Im Antrag sind der Betriebsleiter sowie dessen Stellvertreter () bekannt zu geben und für diese die Unterlagen gemäß , 2 und 3 anzuschließen.

(2) Im Spruchteil des Bescheides ist jedenfalls festzulegen:

1. die Dauer der Bewilligung; diese darf längstens nur für die (Rest)Laufzeit der Konzession festgelegt werden;

2. die Anzahl der im betreffenden Automatensalon zulässigen Glücksspielautomaten; diese darf 10 nicht unter- und 50 nicht überschreiten, wobei die Summe aller Glücksspielautomaten in den einzelnen Automatensalons desselben Konzessionsinhabers die Anzahl der insgesamt zulässigen Glücksspielautomaten des Konzessionsinhabers () nicht überschreiten darf;

3. die Frist für die vollständige Betriebsaufnahme des Automatensalons; diese Frist ist längstens bis zum Zeitpunkt des Beginns der Betriebspflicht () festzulegen.

(3) Die Genehmigung ist unter Bedingungen und Auflagen zu erteilen, soweit dies erforderlich ist, um eine ordnungsgemäße, an den Zielen des orientierte Ausübung der Tätigkeit zu gewährleisten.

(4) Liegen mehrere Anträge auf Erteilung einer Bewilligung zum Betrieb eines Automatensalons vor, deren Betrieb sich jedoch auf Grund des wechselseitig ausschließen würde, ist demjenigen Konzessionsinhaber die Bewilligung zu erteilen, dessen vollständiger Antrag früher bei der Behörde einlangt ist.