8. Nachweis der Ursprungseigenschaft - Präferenznachweise und Zollpräferenzbehandlung 8.1. Grundsätzliches Auf der Grundlage eines Antrags auf Zollpräferenzbehandlung durch den Einführer gewährt die Einfuhrvertragspartei einem Erzeugnis mit Ursprung in der anderen Vertragspartei die Zollpräferenzbehandlung bei der Einfuhr. Der Einführer ist für die Richtigkeit des Antrags auf Zollpräferenzbehandlung und die Einhaltung der Voraussetzungen dieses Kapitels verantwortlich. Ein Antrag auf Zollpräferenzbehandlung ist in diesem Abkommen, entweder die Erklärung zum Ursprung oder Gewissheit des Einführers vorgesehen, die Grundlage für diesen Antrag sind nach den Gesetzen und sonstigen Vorschriften der Einfuhrvertragspartei in die Einfuhrzollanmeldung aufzunehmen. Im vorliegenden Abkommen ist als schriftlicher Ursprungsnachweis eine EzU vorgesehen. Diese wird auf einer Rechnung oder einem anderen Dokument so abgegeben, dass das Ursprungszeugnis ausreichend genau bezeichnet ist, um die Identifizierung zu ermöglichen. Der Wortlaut der EzU ist im Anhang 3-C (siehe Anhang 6) des Abkommens wiedergegeben. Der Einführer, der einen Antrag auf Zollpräferenzbehandlung auf der Grundlage einer EzU stellt, bewahrt die Erklärung auf und legt sie der Zollbehörde der Einfuhrvertragspartei auf Verlangen vor. 8.2. Verfahren/Verpflichtungen für das Ausstellen einer EzU und Unterschrift Eine EzU wird von einem Ausführer eines Erzeugnisses auf der Grundlage von Informationen ausgestellt, die belegen, dass das Erzeugnis die Ursprungseigenschaft besitzt, gegebenenfalls einschließlich Informationen zur Ursprungseigenschaft der bei der Herstellung des Erzeugnisses verwendeten Vormaterialien. Der Ausführer ist für die Richtigkeit der EzU und der nach Absatz 1 bereitgestellten Informationen verantwortlich. Hat der Ausführer Grund zu der Annahme, dass die EzU falsche Angaben enthält oder auf falschen Informationen beruht, so benachrichtigt er den Einführer unverzüglich über alle die Ursprungseigenschaft des Erzeugnisses beeinträchtigenden Änderungen. In diesem Fall berichtigt der Einführer die Einfuhranmeldung und entrichtet die geltenden, fälligen Zölle. Der Ausführer stellt eine EzU in einer der in Anhang 3-C (siehe Anhang 6) des Abkommens enthaltenen Sprachfassungen auf einer Rechnung oder einem anderen Handelspapier aus (siehe Abschnitt 8.2.5.), welche das Ursprungserzeugnis ausreichend genau bezeichnet, um die Identifizierung in der Nomenklatur des Harmonisierten Systems zu ermöglichen. Die Einfuhrvertragspartei darf vom Einführer nicht verlangen, ihr eine Übersetzung der EzU vorzulegen. Die EzU wird wie folgt ausgestellt: a)in der EU von einem Ausführer nach den einschlägigen Rechtsvorschriften der EU bis 6.000 Euro von jedem Ausführer (Art. 68 Abs. 4 UZK-IA) über 6.000 Euro von einem registrierten Ausführer (REX) gemäß Art. 68 UZK-IA und b)in Chile nach den gültigen nationalen Bestimmungen. 8.2.1. Erklärung zum Ursprung in der EU ausgestellt Ist die EzU von einem registrierten Ausführer ausgestellt, so ist in der Erklärung die REX Nummer anzugeben. Erklärungen zum Ursprung müssen nicht unterzeichnet werden, der Ausführer muss jedoch eindeutig identifizierbar sein (nähere Details siehe Abschnitt 8.2.5.). 8.2.2. Erklärungen zum Ursprung in Chile ausgestellt Hinweis: Laut Guidance der EK ist für Ausführer aus Chile in der EzU die Steueridentifikationsnummer (RUT) unabhängig vom Wert der Ursprungserzeugnisse anzugeben. Darüber hinaus müssen alle von den Ausführern ausgestellten Ursprungserklärungen ihren Namen und Unterschrift enthalten. Die Überprüfung der RUT (Rol Ùnico Tributario) Nummer ist unter folgendem Link möglich: https://www2.sii.cl/stc/noauthz. 8.2.3. Erklärung zum Ursprung für Mehrfachsendungen identischer Ursprungserzeugnisse bis zu 12 Monaten Laut Artikel 3.17 Absatz 5 des Ursprungsprotokolls ist die Verwendung einer EzU laut Anhang 3-C (siehe Anhang 6) des Abkommens, für Mehrfachsendungen identischer Ursprungserzeugnisse gestattet, die innerhalb eines Zeitraums von höchstens zwölf Monaten, der vom Ausführer in dieser EzU festgesetzt wird, erfolgen. Als identische Ursprungserzeugnisse sind solche Erzeugnisse anzusehen, die in jeder Hinsicht den in der EzU für Mehrfachsendungen beschriebenen entsprechen und ihre Ursprungseigenschaft unter denselben Umständen erworben haben. Die Produktbeschreibung des Handelsdokumentes mit der EzU muss daher genau genug sein, um dies feststellen zu können. 8.2.4. Angabe bzw. Bezeichnung des Ursprungslandes Als Ursprungsland des Erzeugnisses ist in der EzU entweder die Europäische Union oder Chile anzugeben. Hinweis: Laut Guidance der EK sind für die EU die Angaben "Europäische Union" oder "EU" oder eine gleichwertige Angabe vorgesehen und für Chile ist die Angabe "Chile" zulässig. 8.2.5. Leitlinien für die Ausstellung der Erklärung zum Ursprung Bei der Anwendung von Abschnitt 8.3. beachten die Vertragsparteien die folgenden Leitlinien des Anhangs 3-E (siehe Anhang 8) des Abkommens: 1.Enthält eine Rechnung oder ein anderes Handelspapier Ursprungserzeugnisse wie auch Erzeugnisse ohne Ursprungseigenschaft, so sind die Erzeugnisse in diesen Papieren als solche zu kennzeichnen, und die Erzeugnisse ohne Ursprungseigenschaft sind eindeutig gesondert auszuweisen. Für die gesonderte Ausweisung der Erzeugnisse ohne Ursprungseigenschaft gibt es keine feste Methode. Die Ausweisung könnte jedoch auf folgende Art und Weise erfolgen: a)Angabe in Klammern hinter jeder Warenposition auf dem Handelspapier, ob es sich um Ursprungserzeugnisse oder Erzeugnisse ohne Ursprungseigenschaft handelt, b)Verwendung von zwei Positionen auf der Rechnung, (Ursprungserzeugnisse und Erzeugnisse ohne Ursprungseigenschaft) und Auflistung der Erzeugnisse unter der entsprechenden Position oder c)Zuweisung einer Nummer zu jedem Erzeugnis und Angabe, welche der Nummern sich auf Ursprungserzeugnisse bzw. auf Erzeugnisse ohne Ursprungseigenschaft bezieht. 2.Eine auf der Rückseite der Rechnung oder eines anderen Handelspapiers ausgefertigte EzU ist zulässig. 3.Die EzU kann maschinen- oder handschriftlich sowie durch Aufdrucken oder Stempeln auf der Rechnung oder einem anderen Handelspapier, auch auf einer Fotokopie des betreffenden Papiers, abgegeben werden. Das Papier muss den Namen und die vollständige Anschrift des Ausführers und des Empfängers sowie eine ausführliche Beschreibung der Erzeugnisse enthalten, damit diese identifiziert werden können, sowie das Datum, an dem die EzU ausgefertigt wurde, sofern es sich nicht um das Datum der Rechnung oder des anderen Handelspapiers handelt. Vorzugsweise sollte die zolltarifliche Einreihung auf der Rechnung oder dem anderen Handelspapier mindestens auf Positionsebene (vierstelliger Code) des Harmonisierten Systems angegeben werden. Es sollte zudem die Bruttomasse (kg) oder eine andere Maßeinheit wie zB gegebenenfalls Liter oder m3 für alle Ursprungserzeugnisse angegeben werden. 4.Die EzU kann auf einem gesonderten Blatt mit oder ohne Briefkopf ausgefertigt werden. Bei der Ausfertigung auf einem gesonderten Blatt wird dieses Blatt durch einen Verweis auf dieses Blatt in der Rechnung oder dem anderen Handelspapier zum Bestandteil der Rechnung oder des anderen Handelspapiers. 5.Umfasst die Rechnung oder das andere Handelspapier mehrere Seiten, so sollte jede Seite nummeriert und die Gesamtzahl der Seiten angegeben werden. Auf einem gesonderten Blatt mit der UE kann auf die Rechnung bzw. das andere Handelspapier verwiesen werden. 6.Die EzU kann auf einem Etikett ausgefertigt werden, das dauerhaft auf der Rechnung oder dem anderen Handelspapier aufgeklebt ist, sofern kein Zweifel daran besteht, dass das Etikett vom Ausführer aufgeklebt wurde. 7.Zur Klarstellung: Die EzU wird zwar vom Ausführer ausgefertigt und der Ausführer ist dafür verantwortlich, ausreichende Angaben zur Identifizierung des Ursprungserzeugnisses zu machen, jedoch ist weder die Identität noch der Ort der Niederlassung der Person, die die Rechnung oder das andere Handelspapier ausfüllt, erforderlich, sofern das jeweilige Papier eine eindeutige Identifizierung des Ausführers ermöglicht. 8.Ist es dem Ausführer nicht möglich, die EzU auf der Rechnung oder dem anderen Handelspapier auszustellen, kann eine Rechnung oder ein anderes Handelspapier eines Drittlands verwendet werden, zB wenn eine Sendung von Ursprungserzeugnissen in einem Drittland unter den Bedingungen des Artikels 3.14 aufgeteilt wird. 9.Andere Handelspapiere können zB ein Lieferschein, eine Proforma-Rechnung oder eine Packliste sein. 8.3. Ausstellung einer Ersatzerklärung zum Ursprung 8.3.1. Grundsätzliches Das Ursprungsprotokoll selbst enthält keine Bestimmungen zur Ausfertigung von Ersatzerklärungen zum Ursprung. Werden Ursprungserzeugnisse, für die eine EzU vorliegt, noch nicht zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen und werden diese der Überwachung einer Zollstelle in der Union unterstellt, so kann der ursprüngliche Ursprungsnachweis im Hinblick auf den Versand sämtlicher oder eines Teils dieser Erzeugnisse innerhalb der Union durch einen oder mehrere Ersatzursprungsnachweise ersetzt werden (siehe Art. 69 UZK-IA). 8.3.2. Abfertigungen immer bei derselben Zollstelle Erläuterungen und die praktische Vorgangsweise können der Arbeitsrichtlinie UP-3000 Abschnitt 3.6.4. entnommen werden. 8.3.3. Abfertigung bei unterschiedlichen Zollstellen - Angaben im Ersatzpräferenznachweis Erläuterungen und die praktische Vorgangsweise können der Arbeitsrichtlinie UP-3000 Abschnitt 3.6.3. entnommen werden. 8.4. Präferenzbeantragung auf Grund der Gewissheit des Einführers 1.Die Einfuhrvertragspartei kann in ihren Gesetzen und sonstigen Vorschriften Voraussetzungen festlegen, unter denen Einführer bestimmt werden, die einen Antrag auf Zollpräferenzbehandlung auf die Gewissheit des Einführers stützen dürfen. 2.Ungeachtet des Absatzes 1 gründet die Gewissheit des Einführers, dass ein Erzeugnis ein Ursprungserzeugnis ist, auf Informationen, die belegen, dass das Erzeugnis tatsächlich als Ursprungserzeugnis gilt und die Anforderungen dieses Kapitels für die Erlangung der Ursprungseigenschaft erfüllt. Diese Variante kann nur dann gewählt werden, wenn der Einführer basierte Informationen zum Ursprung der Ware und entsprechende Nachweise des Ausführers besitzt. 8.5. Buchmäßige Trennung bei austauschbaren Vormaterialien 1. Austauschbare Vormaterialien mit und ohne Ursprungseigenschaft sind während der Lagerung räumlich zu trennen, damit ihre Eigenschaft (mit oder ohne Ursprung) erhalten bleibt. Diese Vormaterialien dürfen bei der Herstellung eines Erzeugnisses verwendet werden, auch wenn sie während der Lagerung nicht räumlich getrennt sind, sofern eine Methode der buchmäßigen Trennung verwendet wird. 2.Die Methode der buchmäßigen Trennung nach Absatz 1 ist im Einklang mit einem Lagerverwaltungsverfahren nach allgemein in der Vertragspartei anerkannten Buchführungsgrundsätzen anzuwenden. Die Methode der buchmäßigen Trennung muss gewährleisten, dass die Zahl an Erzeugnissen, die als Ursprungserzeugnisse einer Vertragspartei angesehenen werden können, die Zahl an Erzeugnissen, die bei räumlicher Trennung der Lagerbestände hätten hergestellt werden können, nicht übersteigt. 3.Für die Zwecke des Absatzes 1 bezeichnet der Ausdruck "austauschbare Vormaterialien" Vormaterialien der gleichen Art und Handelsqualität, mit den gleichen technischen und physischen Merkmalen, die nicht mehr zu unterscheiden sind, nachdem sie ins Enderzeugnis eingegangen sind. Nähere Informationen dazu sind der Arbeitsrichtlinie UP-3000 Abschnitt 1.2.7. zu entnehmen. 8.6. Registrierter Ausführer (REX) Es gelten die Bestimmungen des Art. 68 UZK-IA über den Registrierten Ausführer außerhalb des Rahmens des APS der Union. Nähere Informationen über Voraussetzungen und praktische Vorgangsweise sind der Arbeitsrichtlinie UP-3000 Abschnitt 8. zu entnehmen. 8.7. Geltungsdauer und Vorlage der Präferenznachweise Die EzU bleibt zwölf Monate nach dem Datum der Ausstellung im Ausfuhrland gültig und ist innerhalb dieser Frist den Zollbehörden des Einfuhrlandes vorzulegen. Nähere Informationen dazu sind der Arbeitsrichtlinie UP-3000 Abschnitt 2.7.5. und 2.7.6. zu entnehmen. 8.8. Verpflichtungen des Einführers Ein Antrag auf Zollpräferenzbehandlung und seine Grundlagen sind im Einklang mit den Gesetzen und sonstigen Vorschriften der Einfuhrvertragspartei Teil der Zolleinfuhrerklärung. Die Zollbehörde der Einfuhrvertragspartei darf den Einführer ersuchen, als Teil der Zolleinfuhrerklärung oder als Anlage dazu, eine Erläuterung zu liefern, soweit der Einführer dazu in der Lage ist, dass das Erzeugnis die Voraussetzungen des Ursprungsprotokolls erfüllt. Der Einführer, der einen Antrag auf Zollpräferenzbehandlung auf der Grundlage der EzU stellt, bewahrt die EzU auf und legt der Zollbehörde der Einfuhrvertragspartei auf Verlangen eine Kopie davon vor. 8.9. Einfuhr in Teilsendungen Die Einfuhrvertragspartei lässt auf Antrag des Einführers und unter dem Vorbehalt von Anforderungen, die durch die Einfuhrvertragspartei auferlegt werden, zu, dass für noch nicht zusammengesetzte oder zerlegte Erzeugnisse im Sinne der Allgemeinen Vorschrift 2 a des Harmonisierten Systems, die in die Abschnitte XV bis XXI des Harmonisierten Systems eingereiht werden, eine einzige EzU verwendet wird, wenn die Einfuhr in Teilsendungen erfolgt. Die Voraussetzungen für die Abfertigung dieser Waren in Teilsendungen bzw. der Verfahrensablauf sind unter ZT-1600 beschrieben. 8.10. Ausnahmen von Ursprungsnachweisen 1.Erzeugnisse, die als Paketsendungen von Privatpersonen an Privatpersonen versandt werden oder die sich im persönlichen Gepäck von Reisenden befinden, werden ohne UE als Ursprungserzeugnisse angesehen, sofern es sich um Einfuhren nichtkommerzieller Art handelt, für die erklärt wird, dass sie die Anforderungen dieses Kapitels erfüllen, und an der Wahrheitstreue dieser Erklärung kein Zweifel besteht. 2.Einfuhren, die gelegentlich erfolgen und ausschließlich aus Erzeugnissen bestehen, die zum persönlichen Ge- oder Verbrauch der Empfänger oder der Reisenden oder zum Ge- oder Verbrauch in deren Haushalt bestimmt sind, gelten nicht als Einfuhren kommerzieller Art, sofern sich aus der Art und Menge der Waren ergibt, dass die Einfuhren keinem gewerblichen Zweck dienen und sofern die Einfuhr nicht zu einer Reihe von Einfuhren gehört, bei denen nach vernünftigem Ermessen davon auszugehen ist, dass sie zum Zweck der Umgehung der Voraussetzungen für eine EzU getrennt voneinander durchgeführt wurden. 3.Außerdem darf der Gesamtwert der genannten Erzeugnisse bei Paketsendungen 500 Euro oder den entsprechenden Betrag in der Währung der Vertragspartei bzw. bei Erzeugnissen, die sich im persönlichen Gepäck von Reisenden befinden, 1.200 Euro oder den entsprechenden Betrag in der Währung der Vertragspartei nicht überschreiten. 8.11. Belege Welche Unterlagen zum Nachweis dafür, dass Erzeugnisse, für die eine EzU vorliegt, bzw. die Gewissheit des Einführers geltend gemacht wird, tatsächlich als Ursprungserzeugnisse der EU oder Chiles angesehen werden können und die übrigen Voraussetzungen des Ursprungsprotokolls erfüllt sind, können der Arbeitsrichtlinie UP-3000 Abschnitt 4.5.2. entnommen werden. 8.12. Aufbewahrung der Ursprungsnachweise und Belege 1.Ein Einführer, der für ein in eine Vertragspartei eingeführtes Erzeugnis einen Antrag auf Zollpräferenzbehandlung stellt, a)bewahrt, wenn dem Antrag auf Präferenzbehandlung eine EzU zugrunde lag, die vom Ausführer ausgestellte UE mindestens drei Jahre ab dem Tag der Beantragung der Präferenzbehandlung für das Erzeugnis auf und b)bewahrt, wenn dem Antrag auf Präferenzbehandlung die Gewissheit des Einführers zugrunde lag, die Informationen, die belegen, dass das Erzeugnis die Anforderungen dieses Kapitels für die Erlangung der Ursprungseigenschaft erfüllt, mindestens drei Jahre ab dem Tag der Beantragung der Präferenzbehandlung für das Erzeugnis auf. 2.Ein Ausführer, der eine EzU ausstellt, bewahrt mindestens vier Jahre ab der Ausstellung dieser UE Kopien davon sowie sämtliche sonstige Aufzeichnungen auf, die belegen, dass das Erzeugnis die Anforderungen dieses Kapitels für die Erlangung der Ursprungseigenschaft erfüllt. 3.Die nach diesem Artikel aufzubewahrenden Aufzeichnungen können, soweit angemessen, nach den Gesetzen und sonstigen Vorschriften der Einfuhr- oder Ausfuhrvertragspartei in elektronischer Form aufbewahrt werden. 8.13. Abweichungen und Formfehler 8.13.1. Unbedeutende Abweichungen und Formfehler Die Zollbehörde der Einfuhrvertragspartei darf einen Antrag auf Zollpräferenzbehandlung nicht aufgrund geringfügiger Unstimmigkeiten zwischen der EzU und den der Zollstelle übermittelten Unterlagen oder unerheblicher Fehler in der EzU ablehnen, die keinen Zweifel an der Richtigkeit der in den Einfuhrunterlagen enthaltenen Angaben aufkommen und die Ursprungseigenschaft der Erzeugnisse unangetastet lassen. Solche Unstimmigkeiten oder geringfügigen Fehler können sein: a)Tippfehler bei der Warenbezeichnung, dem Namen oder der Anschrift des Ausführers bzw. Empfängers oder der Nummer des Handelspapiers; b)Fehler bei zusätzlichen Angaben zum Ausführer bzw. Empfänger, zB Telefonnummer, Postleitzahl oder E-Mail-Adresse; c)Fehler beim Verweis auf die zolltarifliche Einreihung, es sei denn, diese berühren die Ursprungseigenschaft oder die Zollpräferenzbehandlung des Erzeugnisses. Nähere Informationen dazu sind der Arbeitsrichtlinie UP-3000 Abschnitt 3.1.1. zu entnehmen. 8.13.2. Gravierende Abweichungen und Formfehler Eine EzU kann aus "formalen Gründen" abgelehnt werden, wenn sie nicht vorschriftsmäßig ausgestellt wurde, diese können sein: a)Fehler bei der Angabe der Referenznummer des Ausführers und b)Fehler bei der Warenbezeichnung oder der zolltariflichen Einreihung, die die Ursprungseigenschaft oder die Zollpräferenzbehandlung berühren. In diesem Fall kann eine nachträglich ausgestellte EzU nachgereicht werden. Nähere Informationen dazu sind der Arbeitsrichtlinie UP-3000 Abschnitt 3.1.2. zu entnehmen.
