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Arbeitsrichtlinie Chile (UP-6100)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 28.01.2026 · Quelle: Findok

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1. Abkürzungen, Begriffsbestimmungen und Definitionen 1.1. Abkürzungen Übersichtstabelle EU Europäische Union EK Europäische Kommission Vertragspartner Europäische Union und Chile REX Registrierter Ausführer EzU Erklärung zum Ursprung UE Ursprungserklärung EU-ABl. Amtsblatt der Europäischen Union Ursprungsprotokoll Kapitel 3 des Abkommens über Ursprungsregeln samt den Anhängen 3-A bis 3-E WTO World Trade Organisation HS "Harmonisiertes System" oder "HS" bezeichnet das Harmonisierte System zur Bezeichnung und Codierung der Waren, einschließlich aller von der WZO entwickelten dazugehörigen rechtlichen Anmerkungen und Änderungen ARL Arbeitsrichtlinie der Finanzdokumentation (FINDOK) des Bundesministeriums für Finanzen Guidance der EK Leitfaden (Guidance) der Europäischen Kommission zu den Ursprungsregeln Interimshandelsabkommen EU-Chile 2024 1.2. Begriffsbestimmungen Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Begriff 1.Einreihung" bezeichnet die Einreihung von Erzeugnissen oder Vormaterialien in ein bestimmtes Kapitel, eine Position oder Unterposition des Harmonisierten Systems; 2."Sendung" bezeichnet Erzeugnisse, die entweder gleichzeitig von einem Ausführer an einen Empfänger oder mit einem einzigen Frachtpapier für den Versand vom Ausführer zum Empfänger oder - bei Fehlen eines solchen Papiers - mit einer einzigen Rechnung vom Ausführer an den Empfänger versandt werden; 3."Zollbehörde" bezeichnet: a)für Chile die nationale Zollverwaltung und b)für die Europäische Union die für Zollfragen zuständigen Dienststellen der Europäischen Kommission sowie die Zollverwaltungen und anderen Behörden, die in den Mitgliedstaaten für die Anwendung und Durchsetzung des Zollrechts verantwortlich sind; 4."Ausführer" bezeichnet eine in einer Vertragspartei befindliche Person, die nach den Gesetzen und sonstigen Vorschriften dieser Vertragspartei das Ursprungserzeugnis ausführt oder herstellt und eine Erklärung zum Ursprung ausstellt; 5.identische Erzeugnisse" bezeichnet Erzeugnisse, die in jeder Hinsicht den in der Warenbezeichnung beschriebenen Erzeugnissen entsprechen; die Warenbezeichnung auf dem für die Ausfertigung einer UE für mehrere Sendungen verwendeten Handelspapier muss so genau sein, dass das Erzeugnis, und auch die identischen Erzeugnisse, die anschließend auf der Grundlage dieser Erklärung eingeführt werden sollen, eindeutig identifiziert werden können; 6."Einführer" bezeichnet eine Person, die das Ursprungserzeugnis einführt und dafür die Zollpräferenzbehandlung in Anspruch nimmt; 7."Vormaterial" bezeichnet jeden Stoff, der bei der Herstellung eines Erzeugnisses verwendet wird, einschließlich aller Zutaten, Rohstoffe, Komponenten oder Teile; 8."Erzeugnis" bezeichnet das Ergebnis eines Herstellungsvorgangs, auch dann, wenn es als Vormaterial für die Herstellung eines anderen Erzeugnisses bestimmt ist; 9."Herstellung" bezeichnet jede Be- oder Verarbeitung einschließlich Zusammenbauen. 10."Zollwert" den Wert, der nach dem Übereinkommen zur Durchführung des Artikels VII des Allgemeinen Zoll und Handelsabkommens von 1994 (WTO-Übereinkommen über den Zollwert) festgelegt wird. 11."Ab-Werk-Preis" den Preis des Erzeugnisses ab Werk, der dem Hersteller in der EU oder in Chile gezahlt wird, in dessen Unternehmen die letzte Be- oder Verarbeitung durchgeführt worden ist, sofern dieser Preis mindestens den Wert aller verwendeten Vormaterialien umfasst, abzüglich aller internen Abgaben, die erstattet werden oder erstattet werden können, wenn das hergestellte Erzeugnis ausgeführt wird. Erläuterung: Der "Ab-Werk-Preis" eines Erzeugnisses umfasst den Wert aller bei der Herstellung des Erzeugnisses verwendeten Vormaterialien und sämtliche Kosten (Kosten der Vormaterialien und sonstige Kosten), die der Hersteller tatsächlich trägt. Zum Beispiel muss der "Ab-Werk-Preis" von Videokassetten, Platten, Software-Trägern und ähnlichen Erzeugnissen, mit Aufzeichnungen, für die Rechte an geistigem Eigentum bestehen, so weit wie möglich alle vom Hersteller getragenen Kosten umfassen, die sich auf die bei der Herstellung der betreffenden Erzeugnisse genutzten Rechte an geistigem Eigentum beziehen, unabhängig davon, ob der Inhaber dieser Rechte seinen Sitz oder seinen Aufenthaltsort im Herstellungsland hat. Rabatte (zB Mengen- oder Vorauszahlungsrabatte) werden nicht berücksichtigt. 1.3. Definitionen Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Begriff 1."Zollpräferenzmaßnahmen" bzw. "Abkommen" das zwischen der Europäischen Union (EU) und Chile abgeschlossene Assoziationsabkommen, auf Grund dessen Zollpräferenzmaßnahmen vorgesehen sind; 2."Präferenzzone" das Gebiet der EU und Chiles; 3."Präferenzzollsatz" den Zollfrei-Satz bzw. den ermäßigten Zollsatz, der sich aus dem unter 1. genannten Abkommen für Ursprungserzeugnisse ergibt; 4."Ursprungsregeln" die im anzuwendenden Ursprungsprotokoll festgelegten Voraussetzungen für den Erwerb des Warenursprungs; 5."Ursprungserzeugnis" Waren, welche die Ursprungsregeln des Ursprungsprotokolls erfüllen; 6."Präferenznachweis" jene Erklärung (genannt Erklärung zum Ursprung), die bestätigt, dass es sich bei den betreffenden Waren um Ursprungserzeugnisse handelt; 7."Drittland" einen Staat oder ein Gebiet, der/das nicht der Präferenzzone angehört; 8."Drittlandsmaterialien" alle Waren, die keine Ursprungszeugnisse sind; 9."Minimalbehandlung" nicht ausreichende Be- oder Verarbeitungen.