6. Territoriale Auflagen 6.1. Territorialitätsprinzip Ursprungswaren, die aus einer Vertragspartei in ein Drittland ausgeführt und anschließend erneut in diese Vertragspartei eingeführt werden, gilt es grundsätzlich als Erzeugnisse ohne Ursprungseigenschaft, es sei denn, den Zollbehörden kann glaubhaft dargelegt werden, dass a)die wieder eingeführten Waren dieselben wie die ausgeführten Waren sind und b)diese Waren während ihres Verbleibs in dem betreffenden Drittland oder während des Transports keine Behandlung erfahren haben, die über das zur Erhaltung ihres Zustands erforderliche Maß hinausgeht. 6.2. Nichtbehandlung (Unmittelbare Beförderung) Ein in der Einfuhrvertragspartei zum freien Verkehr angemeldetes Erzeugnis darf nach der Ausfuhr und vor der Anmeldung zum freien Verkehr nicht verändert, in irgendeiner Weise umgewandelt oder Be- oder Verarbeitungen unterzogen worden sein, die über das zur Erhaltung ihres Zustands erforderliche Maß hinausgehen; ausgenommen davon sind das Anbringen oder Beifügen von Marken, Etiketten, Siegeln oder von Dokumentation, um die Einhaltung spezifischer in der Einfuhrvertragspartei geltender Anforderungen zu gewährleisten. Die Lagerung oder die Ausstellung eines Erzeugnisses in einem Drittland darf erfolgen, sofern es in dem Drittland unter zollamtlicher Überwachung verbleibt. Sendungen können in einem Drittland aufgeteilt werden, wenn dies durch den Ausführer oder unter seiner Verantwortung geschieht und sofern diese Sendungen in dem Drittland unter zollamtlicher Überwachung verbleiben. Bestehen Zweifel daran, ob die vorstehend angeführten Voraussetzungen erfüllt sind, darf die Zollbehörde der Einfuhrvertragspartei den Einführer auffordern, die Erfüllung nachzuweisen, was in jeder Art geschehen kann, einschließlich durch Vorlage vertraglich festgelegter Frachtpapiere wie Konnossemente oder faktischer oder konkreter Nachweise anhand der Kennung oder Nummerierung von Packstücken oder durch jegliche Hinweise auf das Erzeugnis selbst. 6.3. Ausstellungen 1.Werden Ursprungserzeugnisse zu einer Ausstellung in ein Land versandt, bei dem es sich nicht um einen Mitgliedstaat der EU oder Chile handelt, und nach der Ausstellung zur Einfuhr in die EU oder nach Chile verkauft, so erhalten sie bei der Einfuhr die Begünstigungen dieses Abkommens, sofern den Zollbehörden des Einfuhrlandes glaubhaft dargelegt wird, a)dass ein Ausführer diese Erzeugnisse aus der EU oder aus Chile in das Ausstellungsland versandt und dort ausgestellt hat; b)dass dieser Ausführer die Erzeugnisse einer Person in der EU oder in Chile verkauft oder überlassen hat; c)dass die Erzeugnisse während oder unmittelbar nach der Ausstellung in dem Zustand, in dem sie zur Ausstellung versandt worden waren, versandt worden sind, und d)dass die Erzeugnisse ab dem Zeitpunkt, zu dem sie zu der Ausstellung versandt wurden, nicht zu anderen Zwecken als zur Vorführung auf der Ausstellung verwendet worden sind. 2.Für solche Waren ist eine EzU auszustellen oder auszufertigen und den Zollbehörden des Einfuhrlandes unter den üblichen Voraussetzungen vorzulegen. Darin sind Bezeichnung und Anschrift der Ausstellung anzugeben. 3.Diese Ausnahmeregelung gilt für Handels-, Industrie-, Landwirtschafts- und Handwerksmessen oder -ausstellungen und ähnliche öffentliche Veranstaltungen; bei denen die Erzeugnisse unter zollamtlicher Überwachung bleiben; ausgenommen sind Veranstaltungen zu privaten Zwecken für den Verkauf ausländischer Erzeugnisse in Läden oder Geschäftslokalen. 4.Die Zollbehörden der Einfuhrvertragspartei können einen Nachweis darüber, dass die Erzeugnisse im Ausstellungsland unter zollamtlicher Überwachung geblieben sind, sowie zusätzliche Unterlagen über die Bedingungen, unter denen sie ausgestellt wurden, verlangen.
