11. Schlussbestimmungen 11.1. Änderung des Protokolls Der Handelsrat kann Beschlüsse zur Änderung des Kapitel 3 des Abkommens (Ursprungsregeln und Ursprungsverfahren) und Anhänge erlassen. 11.2. Unterausschuss "Zoll, Handelserleichterungen und Ursprungsregeln" Der Unterausschuss "Zoll, Handelserleichterungen und Ursprungsregeln" setzt sich aus Vertretern der Vertragsparteien zusammen und ist für die wirksame Durchführung und Anwendung des Kapitels 3 des Abkommens zuständig. Details siehe Artikel 3.31 des Abkommens. 11.3. Durchgangs- und Lagererzeugnisse Die Vertragsparteien können dieses Abkommen auf Erzeugnisse anwenden, welche diesem Kapitel entsprechen und sich zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens im Durchgang oder in der vorübergehenden Verwahrung in Zolllagern oder Zollfreigebieten in der Europäische Union oder in Chile befinden, sofern den Zollbehörden der Einfuhrvertragspartei eine EzU vorgelegt wird.
