10. Ceuta und Melilla 1.Der Begriff ,Vertragspartei' für die Europäische Union umfasst nicht Ceuta und Melilla. 2.Erzeugnisse mit Ursprung in Chile erhalten bei der Einfuhr nach Ceuta und Melilla in jeder Hinsicht die gleiche Zollbehandlung wie diejenige, die nach Maßgabe des Protokolls Nr. 2 zur Akte über den Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik zu den Europäischen Gemeinschaften für Erzeugnisse mit Ursprung im Zollgebiet der EU gewährt wird. Chile gewährt bei der Einfuhr von unter dieses Abkommen fallenden Erzeugnissen mit Ursprung in Ceuta und Melilla die gleiche Zollbehandlung wie diejenige, die für aus der EU eingeführte Ursprungserzeugnisse der EU gewährt wird. 3.Die Ursprungsregeln und Ursprungsverfahren nach diesem Kapitel gelten sinngemäß für aus Chile nach Ceuta und Melilla ausgeführte Erzeugnisse und für aus Ceuta und Melilla nach Chile ausgeführte Erzeugnisse. 4.Ceuta und Melilla gelten als ein Gebiet. 5.Artikel 3.3 des Abkommens gilt für Ein- und Ausfuhren von Erzeugnissen zwischen der Europäischen Union, Chile sowie Ceuta und Melilla. 6.Der Ausführer trägt je nach Ursprung des Erzeugnisses in Feld 3 der EzU in Anhang 3-C (siehe Anhang 6) des Abkommens, je nach Ursprung des Erzeugnisses "Chile" und "Ceuta und Melilla" ein. 7.Die Zollbehörde des Königreichs Spanien ist für die Anwendung dieses Artikels in Ceuta und Melilla zuständig.
