8.5. Ausstellung von Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder Warenverkehrsbescheinigung EUR-MED auf Grundlage eines vorher ausgestellten Präferenznachweises (Ersatzzeugnis) 8.5.1. Grundsätzliches Werden Ursprungserzeugnisse in einem EWR-Land der Überwachung einer Zollstelle unterstellt, so kann der ursprüngliche Präferenznachweis im Hinblick auf den Versand sämtlicher oder eines Teils dieser Erzeugnisse zu anderen EWR-Zollstellen durch eine oder mehrere Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 oder EUR-MED ersetzt werden, und zwar auch dann, wenn Teile der Sendung unterschiedlichen Zollverfahren unterzogen werden. Diese Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 oder EUR-MED werden von der Zollstelle ausgestellt, unter deren Überwachung sich die Erzeugnisse befinden. 8.5.2. Abfertigungen immer bei derselben Zollstelle Erläuterungen und die praktische Vorgangsweise können der Arbeitsrichtlinie UP-3000 Abschnitt 3.6. entnommen werden.
