8.12. Belege Welche Unterlagen zum Nachweis dafür, dass Erzeugnisse, für die eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder EUR-MED oder eine Erklärung auf der Rechnung oder eine Erklärung auf der Rechnung EUR-MED vorliegt, tatsächlich als Ursprungserzeugnisse des EWR, eines EFTA-Landes, eines MED-Landes, der Färöer oder der Türkei angesehen werden können und die übrigen Voraussetzungen des Ursprungsprotokolls erfüllt sind, können der Arbeitsrichtlinie UP-3000 Abschnitt 4.5.2. entnommen werden. 8.13. Aufbewahrung der Präferenznachweise und Belege (1) Ein Ausführer, der die Ausstellung einer Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder EUR-MED beantragt, hat die Beweisunterlagen mindestens drei Jahre lang aufzubewahren. (2) Ein Ausführer, der eine Erklärung auf der Rechnung oder eine Erklärung auf der Rechnung EUR-MED ausfertigt, hat eine Kopie dieser Erklärung sowie die Beweisunterlagen mindestens drei Jahre lang aufzubewahren. (3) Die Zollbehörden des Ausfuhrlandes, die eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder EUR-MED ausstellen, haben das Antragsformblatt mindestens drei Jahre lang aufzubewahren. (4) Die Zollbehörden des Einfuhrlandes haben die ihnen vorgelegten Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 und EUR-MED und Erklärungen auf der Rechnung und Erklärungen auf der Rechnung EUR-MED mindestens drei Jahre lang aufzubewahren. Wird die Zollanmeldung mit Mitteln der Datenverarbeitung abgegeben, so können die Zollbehörden zulassen, dass die oben angeführten Präferenznachweise nicht mit der Zollanmeldung vorgelegt werden. In diesem Fall werden diese Präferenznachweise vom Wirtschaftsbeteiligten zur Verfügung der Zollbehörden gehalten.
