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Arbeitsrichtlinie EWR (IS, NO, LI) (UP-4300)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 19.01.2026 · Quelle: Findok

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8.8. Ermächtigter Ausführer Die Zollbehörden des Ausfuhrlandes können einen Ausführer (im Folgenden ,ermächtigter Ausführer' genannt), der häufig unter das Abkommen fallende Erzeugnisse ausführt, dazu ermächtigen, ohne Rücksicht auf den Wert dieser Erzeugnisse Erklärungen auf der Rechnung oder Erklärungen auf der Rechnung EUR-MED auszufertigen. Nähere Informationen über Voraussetzungen und praktische Vorgangsweise sind der Arbeitsrichtlinie UP-3000 Abschnitt 7. zu entnehmen. 8.9. Geltungsdauer und Vorlage der Präferenznachweise Die Präferenznachweise bleiben vier Monate nach dem Datum der Ausstellung im Ausfuhrland gültig und sind innerhalb dieser Frist den Zollbehörden des Einfuhrlandes vorzulegen. Nähere Informationen dazu sind der Arbeitsrichtlinie UP-3000 Abschnitt 2.7.5. und UP-3000 Abschnitt 2.7.6. zu entnehmen.