8.7. Voraussetzungen für die Ausfertigung der Erklärung auf der Rechnung oder der Erklärung auf der Rechnung EUR-MED (1) Die Erklärung auf der Rechnung oder Erklärung auf der Rechnung EUR-MED (Wortlaut der Erklärungen siehe UP-3000 Abschnitt 2.4.1.) kann ausgefertigt werden a)von einem ermächtigten Ausführer (siehe Abschnitt 8.8.) oder b)von jedem Ausführer für Sendungen von einem oder mehreren Packstücken, die Ursprungserzeugnisse enthalten, deren Wert 6.000 Euro je Sendung nicht überschreitet. (2) Unbeschadet des Abschnittes 3. kann eine Erklärung auf der Rechnung ausgefertigt werden, wenn die betreffenden Erzeugnisse ohne Anwendung der Kumulierung mit Vormaterialien mit Ursprung Färöer oder einem MED-Land als Ursprungserzeugnisse des EWR, eines EFTA-Landes oder der Türkei angesehen werden können und die übrigen Voraussetzungen des Ursprungsprotokolls erfüllt sind; wenn die betreffenden Erzeugnisse ohne Anwendung der Kumulierung mit Vormaterialien mit Ursprung im EWR, einem EFTA-Land, Färöer, Türkei oder einem MED-Land als Ursprungserzeugnisse Färöer oder eines MED-Landes angesehen werden können und die übrigen Voraussetzungen des Ursprungsprotokolls erfüllt sind, sofern im Ursprungsland eine Warenverkehrsbescheinigung EUR-MED oder eine Erklärung auf der Rechnung EUR-MED ausgestellt bzw. ausgefertigt worden ist. (3) Eine Erklärung auf der Rechnung EUR-MED kann ausgefertigt werden, wenn die betreffenden Erzeugnisse als Ursprungserzeugnisse des EWR, eines EFTA-Landes, der Türkei, Färöer oder eines MED-Landes, angesehen werden können, die Voraussetzungen des Ursprungsprotokolls erfüllt sind und die Kumulierung mit Vormaterialien mit Ursprung in Färöer oder MED-Länder angewandt wurde, oder die Erzeugnisse als Vormaterialien im Rahmen der Kumulierung bei der Herstellung von Erzeugnissen für die Ausfuhr nach Färöer oder in die MED-Länder verwendet werden können, oder die Erzeugnisse aus dem Bestimmungsland nach Färöer oder in die MED-Länder wieder ausgeführt werden können. (4) Die Erklärung auf der Rechnung EUR-MED ist mit einem der folgenden Vermerke in englischer Sprache zu versehen: wenn die Ursprungseigenschaft durch Anwendung der Kumulierung mit Vormaterialien mit Ursprung im EWR, EFTA-Länder, Färöer, Türkei oder MED-Länder (in einem oder mehreren aller vorgenannten genannten Länder) erworben wurde:,CUMULATION APPLIED WITH …' (name of the country/countries); wenn die Ursprungseigenschaft ohne Anwendung der Kumulierung mit Vormaterialien mit Ursprung im EWR, EFTA-Länder, Färöer, Türkei oder MED-Länder erworben wurde:,NO CUMULATION APPLIED'. (5) Der Ausführer, der eine Erklärung auf der Rechnung oder eine Erklärung auf der Rechnung EUR-MED ausfertigt, hat auf Verlangen der Zollbehörden des Ausfuhrlandes jederzeit alle zweckdienlichen Unterlagen zum Nachweis der Ursprungseigenschaft der betreffenden Erzeugnisse sowie der Erfüllung der übrigen Voraussetzungen dieses Ursprungsprotokolls vorzulegen. (6) Die Erklärung auf der Rechnung oder die Erklärung auf der Rechnung EUR-MED ist vom Ausführer maschinenschriftlich oder mechanografisch auf der Rechnung, dem Lieferschein oder einem anderen Handelspapier mit dem Wortlaut (siehe UP-3000 Abschnitt 2.4.) und in einer der Sprachfassungen des Abkommens nach Maßgabe der nationalen Rechtsvorschriften des Ausfuhrlandes auszufertigen. Wird die Erklärung handschriftlich erstellt, so muss dies mit Tinte in Druckschrift erfolgen. (7) Die Erklärungen auf der Rechnung und die Erklärungen auf der Rechnung EUR-MED sind vom Ausführer eigenhändig zu unterzeichnen. Ein ermächtigter Ausführer im Sinne des nachfolgenden Abschnitts 8.8. braucht jedoch solche Erklärungen nicht zu unterzeichnen, wenn er sich gegenüber den Zollbehörden des Ausfuhrlandes schriftlich verpflichtet, die volle Verantwortung für jede Erklärung auf der Rechnung zu übernehmen, die ihn so identifiziert, als ob er sie eigenhändig unterzeichnet hätte. (8) Die Erklärung auf der Rechnung oder die Erklärung auf der Rechnung EUR-MED kann vom Ausführer bei der Ausfuhr der Erzeugnisse oder nach deren Ausfuhr ausgefertigt werden, vorausgesetzt, dass sie im Einfuhrland spätestens zwei Jahre nach der Einfuhr der betreffenden Erzeugnisse vorgelegt wird.
