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Arbeitsrichtlinie EWR (IS, NO, LI) (UP-4300)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 19.01.2026 · Quelle: Findok

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4. Warenkreis 4.1. Multilaterales Abkommen 4.1.1. Industriell gewerbliche Waren Dem multilateralen EWR-Abkommen unterliegen die meisten Waren des industriell gewerblichen Sektors (Waren der HS Kapitel 25 bis 97 des Zolltarifs) mit Ausnahme der im Protokoll 2 des EWR-Abkommens angeführten Waren. 4.1.2. Landwirtschaftliche Verarbeitungsprodukte Dem multilateralen EWR-Abkommen unterliegen auch die landwirtschaftlichen Verarbeitungsprodukte. Es handelt sich hierbei überwiegend um Waren aus dem Bereich der Kapitel 1 bis 24, jedoch auch um einzelne Positionen aus dem Bereich der HS Kapitel 25 bis 97. Diese Waren sind in den Tabellen I und II zum Protokoll 3 (Hinweis: die Bestimmungen des Protokolls 3 gelten nicht für Liechtenstein) angeführt. Es handelt sich dabei um keine bilateralen Protokolle zwischen der EU und den anderen Vertragsparteien, sondern um ein gemeinsames Protokoll 3 mit zwei für alle Vertragsparteien geltenden Warenlisten (Tabelle I und Tabelle II). 4.1.2.1. Waren der Tabelle I Für in Tabelle I angeführte Waren gelten die in den Anhängen zu dieser Tabelle angeführten Zollsätze. Für jeden Vertragspartner gelten spezielle Regelungen. Anhang I zu Tabelle I enthält die Einfuhrregelungen der EU, Anhang II zu Tabelle I enthält die isländischen Einfuhrregelungen und Anhang III zu Tabelle I enthält die norwegischen Einfuhrregelungen. Die Zollsätze werden in jährlichen Abständen überprüft und können vom Gemeinsamen Ausschuss geändert werden. Die Vertragsparteien dürfen zwar für diese Waren ihr Ausfuhrerstattungssystem anwenden, jedoch unter Berücksichtigung der Auswirkungen der unterschiedlichen Preise für landwirtschaftliche Grunderzeugnisse auf dem Weltmarkt und den Märkten der Vertragsparteien. Werden Produktionserstattungen oder direkte Beihilfen für die bei der Herstellung verwendeten landwirtschaftlichen Grunderzeugnisse gewährt, so wird die Ausfuhrerstattung entsprechend gekürzt. 4.1.2.2. Waren der Tabelle II Für in Tabelle II angeführte Waren dürfen bei der Einfuhr keine Zölle bzw. Abgaben gleicher Wirkung eingehoben werden und bei der Ausfuhr keine Erstattungen gewährt werden. 4.1.2.3. Fischprodukte Bestimmte im Protokoll 9 angeführte Fischereiprodukte des HS Kapitels 3 und Fischzubereitungen aus den HS Kapiteln 15 und 16 des Zolltarifs sind ebenfalls in das multilaterale EWR-Abkommen einbezogen.