6. Territoriale Auflagen 6.1. Territorialitätsprinzip (Grundsatz) und territoriale Toleranz (1) Grundsätzlich müssen sämtliche Bedingungen für den Erwerb der Ursprungseigenschaft ohne Unterbrechung in der ausführenden Vertragspartei erfüllt werden. (2) Ursprungswaren, die aus einer Vertragspartei in ein Drittland ausgeführt und anschließend wieder eingeführt werden, gelten grundsätzlich als Erzeugnisse ohne Ursprungseigenschaft, es sei denn, den Zollbehörden kann glaubhaft dargelegt werden, dass a)die wieder eingeführten Waren dieselben wie die ausgeführten Waren sind und b)diese Waren während ihres Verbleibs in dem betreffenden Land oder während des Transports keine Behandlung erfahren haben, die über das zur Erhaltung eines guten Zustands erforderliche Maß hinausgeht. (3) Der Erwerb der Ursprungseigenschaft wird durch eine Be- oder Verarbeitung, die außerhalb der ausführenden Vertragspartei in einem Drittland vorgenommen wird, nicht berührt, sofern a)die genannten Vormaterialien vollständig in der ausführenden Vertragspartei gewonnen oder hergestellt oder vor ihrer Ausfuhr einer Be- oder Verarbeitung unterzogen worden sind, die über eine Minimalbehandlung hinausgeht, und b)den Zollbehörden glaubhaft dargelegt werden kann, dass die wieder eingeführten Waren durch Be- oder Verarbeitung der ausgeführten Vormaterialien gewonnen oder hergestellt worden sind und dass der bei Anwendung der Bestimmungen dieses Artikels außerhalb der ausführenden Vertragspartei insgesamt erzielte Wertzuwachs (im Drittland neu hinzugefügte drittländische Vormaterialien + Lohn- und Transportkosten + gezahltes Entgelt) 10 vH des Ab-Werk-Preises des Enderzeugnisses, für das die Ursprungseigenschaft beansprucht wird, nicht überschreitet. (4) Für die Zwecke des vorgenannten Absatzes 3 finden die grundsätzlichen Bedingungen für den Erwerb der Ursprungseigenschaft auf die Be- oder Verarbeitung außerhalb der ausführenden Vertragspartei keine Anwendung. Findet jedoch nach der Ursprungsliste für die Bestimmung der Ursprungseigenschaft des Enderzeugnisses eine Regel Anwendung, die einen höchsten zulässigen Wert für alle verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft vorsieht, so dürfen der Gesamtwert der im Gebiet der ausführenden Vertragspartei verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft und der nach diesem Artikel außerhalb dieser Vertragspartei insgesamt erzielte Wertzuwachs zusammengenommen den angegebenen Vomhundertsatz nicht überschreiten. Dies bedeutet, wenn die Ursprungsregel der Fertigware zB ein 40%-Kriterium vorsieht, dann dürfen bei voller Ausnutzung der 10% territorialen Toleranz für die im Vertragsstaat durchgeführten Herstellungsvorgänge nur mehr Drittlandsmaterialien bis zu einem Wert von max. 30% des Ab-Werk-Preises der Fertigware verwendet werden. (5) Für die Zwecke der Anwendung der Bestimmungen der vorgenannten Absätze 3 und 4 bedeutet der Begriff "insgesamt erzielter Wertzuwachs" alle außerhalb der ausführenden Vertragspartei entstandenen Kosten einschließlich des Wertes der dort verwendeten Vormaterialien. (6) Die Bestimmungen der vorgenannten Absätze 3 und 4 gelten nicht für Erzeugnisse, die die Bedingungen der Ursprungsliste nicht erfüllen und nur durch Anwendung der allgemeinen Toleranz (siehe UP-3000 Abschnitt 1.2.3.) als in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet angesehen werden können. (7) Die Bestimmungen der vorgenannten Absätze 3 und 4 gelten nicht für Erzeugnisse der Kapitel 50 bis 63 des Harmonisierten Systems. (8) Die Be- oder Verarbeitung außerhalb der ausführenden Vertragspartei wird im Rahmen des Zollverfahrens der passiven Veredelung vorgenommen.
