7.2. Betroffene Abgaben Neben allen Arten von Zöllen fallen beispielsweise auch Antidumpingabgaben unter das Verbot der Zollrückvergütung. Der Unionskodex kennt folgende Einrichtungen, die ausdrücklich oder in ihrer Wirkung eine Zollrückvergütung ermöglichen: aktive Veredelung (siehe ZK-2560) Zolllager (siehe ZK-2370) Äußere Umschließungen, auch wenn sie im Rahmen einer der vorgenannten Einrichtungen verwendet worden sind, unterliegen nicht dem Verbot der Zollrückvergütung. 7.3. Wahlmöglichkeit Dem Exporteur eines Ursprungserzeugnisses steht es frei, eine solche Zollrückvergütung in Anspruch zu nehmen und dafür keinen Präferenznachweis auszustellen, dh. auf die Präferenzzölle für das Ursprungserzeugnis im Bestimmungsland zu verzichten. Entscheidet er sich aber für die Ausstellung eines Präferenznachweises, so unterwirft er sich dem Verbot der Zollrückvergütung. Hinsichtlich der Verwendung von Ersatzwaren siehe die Bestimmungen in der ZK-2560 Abschnitt 2.5.7.2. Hinweis: Wird das Verfahren der aktiven Veredelung durch Überlassung der Veredelungserzeugnisse zum zollrechtlich freien Verkehr erledigt und der Betrag der Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben gemäß Art. 85 Abs. 1 UZK anhand der Bemessungsgrundlagen festgesetzt, die zum Zeitpunkt des Entstehens der Zollschuld für die betreffenden Waren gelten, und entsteht dadurch ein Abgabenvorteil im Vergleich zur Bemessungsmethode nach Art. 86 Abs. 3 UZK ist die Ausstellung eines Präferenznachweises oder einer Lieferantenerklärung unzulässig.
