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Arbeitsrichtlinie CARIFORUM (UP-3601)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 04.06.2009 · Quelle: Findok

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4. Ursprungserzeugnisse 4.1. Rechtsgrundlagen Die besonderen Vorschriften über den Ursprung von Waren in den CARIFORUM-Staaten sind im Protokoll 1 dieses WPA´s enthalten. Die Ursprungsregeln sehen für bestimmte Erzeugnisse Sonderregelungen vor, die erst nach dem 01. Januar 2010 bzw. 01. Oktober 2015 in Kraft treten werden (siehe Artikel 4 des Protokolls 1, Seite 1809 ). 4.2.3.1. Ihre Schiffe (1) Die Begriffe "eigene Schiffe" und "eigene Fabrikschiffe" sind nur anwendbar auf Schiffe und Fabrikschiffe, die in einem Mitgliedstaat der Gemeinschaft oder in einem CARIFORUM-Staat ins Schiffsregister eingetragen sind; die die Flagge eines Mitgliedstaates der Gemeinschaft oder eines CARIFORUM-Staates führen; die eine der folgenden Voraussetzungen erfüllen: a) sie sind mindestens zur Hälfte Eigentum von Staatsangehörigen eines CARIFORUM-Staates oder eines Mitgliedstaats der EU, oder b) sie sind Eigentum von Gesellschaften, - die ihren Hauptsitz oder ihre Hauptniederlassung in einem CARIFORUM-Staat oder in einem Mitgliedstaat der EU haben und - die mindestens zur Hälfte Eigentum eines CARIFORUM-Staates oder eines Mitgliedstaates der EU, von öffentlichen Einrichtungen dieses Staates oder von Staatsangehörigen dieser Staaten sind. (2) Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen erkennt die EU auf Antrag eines CARIFORUM-Staates an, dass die von diesem CARIFORUM-Staat zum Fischfang in seiner ausschließlichen Wirtschaftszone gecharterten oder geleasten Schiffe als dessen eigene Schiffe" zu behandeln sind, sofern der Sonderausschuss für die Zusammenarbeit im Zollbereich und die Erleichterung des Handels anerkennt, dass dem CARIFORUM-Staat mit der Charter- oder Leasingvereinbarung für die Wirtschaftsteilnehmern der EG-Vertragspartei das Vorkaufsrecht angeboten wurde, angemessene Möglichkeiten zum Ausbau der Fangkapazitäten geboten werden und dass dem CARIFORUM-Staat insbesondere die nautische und kaufmännische Verantwortung für die gecharterten oder geleasten Schiffe übertragen wird. 4.2.4. Ausreichende Be- oder Verarbeitung 4.2.4.1. System der Ursprungslisten Der Anhang II des Protokolls 1 enthält eine umfassende Ursprungsliste im Sinne der Gemeinsamen Bestimmungen der UP-3000 Abschnitt 4.2.4.1. Punkt 2 Erläuterungen zur Ursprungsliste sind in der Anlage 1 zum Protokoll 1 aufgeführt. 4.2.4.2. Toleranzregel Die allgemeine Toleranzregel beträgt max. 15 % vom Ab-Werk-Preis der daraus hergestellten Fertigware. Die in der Ursprungsliste vorgesehenen Wertkriterien bilden die absolute Grenze, dh. es ist kein Addieren mit der allgemeinen Toleranzgrenze zulässig. 4.3. Ursprung durch Kumulierung 4.3.4.1. Kumulierung innerhalb der CARIFORUM-Staaten Ursprungserzeugnisse, die aus Vormaterialien bestehen, welche in zwei oder mehr CARIFORUM-Staaten vollständig gewonnen oder hergestellt oder in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet worden sind, gelten als Ursprungserzeugnisse des CARIFORUM-Staates, in dem die letzte Be- oder Verarbeitung vorgenommen wurde, vorausgesetzt, dass diese Be- oder Verarbeitung über eine Minimalbehandlung hinausgeht ("Volle Kumulierung" im Sinne von UP-3000 Abschnitt 4.3.2.). Für die in Anhang X (siehe Seite 1908) aufgeführten Erzeugnisse gilt Vorstehendes erst ab 1. Oktober 2015 und für die Erzeugnisse der Tarifposition 1006 ab dem 1. Jänner 2010. 4.3.4.2. Kumulierung mit der Gemeinschaft 1) Vormaterialien, die Ursprungserzeugnisse der CARIFORUM-Staaten, der ÜLG oder der anderen AKP-Staaten sind, gelten als Vormaterialien mit Ursprung in der Gemeinschaft, wenn sie dort bei der Herstellung eines Erzeugnisses verwendet worden sind. Diese Vormaterialien brauchen nicht in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet worden zu sein, sofern die vorgenommene Be- oder Verarbeitung über eine Minimalbehandlung hinausgeht. 2) Die in den CARIFORUM-Staaten, der ÜLG oder den anderen AKP-Staaten vorgenommene Be- oder Verarbeitung gilt als in der Gemeinschaft vorgenommen, sofern die hergestellten Vormaterialien anschließend in einem über die Minimalbehandlung hinausgehenden Maße in der Gemeinschaft be- oder verarbeitet werden. 3) Die Kumulierung mit den ÜLG und den anderen AKP-Staaten kann erst dann angewendet werden, wenn eine diesbezügliche Veröffentlichung im Amtsblatt der Reihe C der EU erfolgt ist. 4.3.4.3. Kumulierung mit den CARIFORUM-Staaten 1) Vormaterialien, die Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft, den ÜLG oder den anderen AKP-Staaten sind, gelten als Vormaterialien mit Ursprung in den CARIFORUM-Staaten, wenn sie dort bei der Herstellung eines Erzeugnisses verwendet worden sind. Diese Vormaterialien brauchen nicht in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet worden zu sein, sofern die vorgenommene Be- oder Verarbeitung über eine Minimalbehandlung hinausgeht. 2) Die in der Gemeinschaft, in den ÜLG oder in den anderen AKP-Staaten vorgenommene Be- oder Verarbeitung gilt als in den CARIFORUM-Staaten vorgenommen, sofern die hergestellten Vormaterialien anschließend in einem über die Minimalbehandlung hinausgehenden Maße in den CARIFORUM-Staaten be- oder verarbeitet werden. 3) Die Kumulierung mit den ÜLG und den anderen AKP-Staaten kann erst dann angewendet werden, wenn eine diesbezügliche Veröffentlichung im Amtsblatt der Reihe C der EU erfolgt ist. 4) Für die in Anhang X (siehe Seite 1908) aufgeführten Erzeugnisse gilt Vorstehendes erst ab 1. Oktober 2015 und für die Erzeugnisse der Tarifposition 1006 ab dem 1. Jänner 2010. Dies gilt nur, wenn beim Herstellen derartiger Erzeugnisse Vormaterialien mit Ursprung in anderen AKP-Staaten verwendet werden oder wenn die Be- oder Verarbeitung in anderen AKP-Staaten durchgeführt wird. 4.3.4.4. Kumulierung mit Südafrika 1) Vormaterialien, die Ursprungserzeugnisse Südafrikas sind, gelten als Vormaterialien mit Ursprung in den CARIFORUM-Staaten, wenn sie dort bei der Herstellung eines Erzeugnisses verwendet worden sind. Diese Vormaterialien brauchen nicht in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet worden zu sein, sofern die vorgenommene Be- oder Verarbeitung über eine Minimalbehandlung hinausgeht. 2) Die in Südafrika vorgenommene Be- oder Verarbeitung gilt als in den CARIFORUM-Staaten vorgenommen, sofern die hergestellten Vormaterialien anschließend in einem über die Minimalbehandlung hinausgehenden Maße in den CARIFORUM-Staaten be- oder verarbeitet werden. 3) Diese Kumulierungsbestimmung gilt nicht für Erzeugnisse des Anhangs XII (siehe Seite 1911) mit Ursprung in Südafrika. Die Kumulierung für die in Anhang XIII (siehe Seite 1924) aufgeführten Erzeugnisse mit Ursprung in Südafrika findet erst nach dem 31. Dezember 2009 Anwendung. Für alle anderen Waren gelten Absatz 1) und 2) ohne Einschränkung. 4.3.4.5. Kumulierung mit benachbarten Entwicklungsländern Auf Antrag der CARIFORUM-Staaten gelten Vormaterialien, die Ursprungserzeugnisse eines benachbarten Entwicklungslandes gemäß Anhang VIII der Protokolls 1 (siehe Seite 1906) sind, als Vormaterialien mit Ursprung in einem CARIFORUM-Staat, wenn sie dort bei der Herstellung eines Erzeugnisses verwendet worden sind. Diese Vormaterialien brauchen nicht in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet worden zu sein, sofern die in dem CARIFORUM-Staat vorgenommene Be- oder Verarbeitung über eine Minimalbehandlung hinausgeht; die CARIFORUM-Staaten, die Gemeinschaft und die betroffenen benachbarten Entwicklungsländer eine Übereinkunft über geeignete Verwaltungsverfahren geschlossen haben, die die ordnungsgemäße Anwendung dieser Bestimmung gewährleistet. Für die Feststellung, ob die Erzeugnisse Ursprungserzeugnisse eines benachbarten Entwicklungslandes sind, gelten die Bestimmungen dieses WPA's. 4.5. Abweichung von der Ursprungsregel Ausnahmeregelungen zu diesem Protokoll können vom Sonderausschuss für die Zusammenarbeit im Zollbereich und die Erleichterung des Handels zugunsten von aus den CARIFORUM-Staaten ausgeführten Erzeugnissen getroffen werden. Ausnahmeregelungen zu diesem Protokoll können getroffen werden, wenn die Entwicklung bestehender oder die Entstehung neuer Wirtschaftszweige in den CARIFORUM-Staaten dies rechtfertigt. Derzeit gibt es keine Abweichungen von der Bestimmung des Begriffs "Ursprungswaren".