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Arbeitsrichtlinie CARIFORUM (UP-3601)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 04.06.2009 · Quelle: Findok

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1. Anwendungsbereich 1.1. Entwicklung des WPA´s mit den CARIFORUM-Staaten Die Regelungen des AKP-EG- Partnerschaftsabkommen (Cotonou-Abkommen) sind am 31. Dezember 2007 ausgelaufen. Die Europäische Gemeinschaft verhandelte mit den ehemaligen Cotonou-Abkommensländern neue Wirtschaftspartnerschaftsabkommen (WPA´s), um diesen Ländern einen WTO-konformen Zugang zu den europäischen Märkten zu ermöglichen. Mit den CARIFORUM-Staaten wurden diese Verhandlungen abgeschlossen und das Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zwischen den CARIFORUM-Staaten (zu denen Antigua und Barbuda, das Commonwealth der Bahamas, Barbados, Belize, das Commonwealth Dominica, die Dominikanische Republik, Grenada, die Republik Guyana, die Republik Haiti, Jamaika, St. Christoph und Nevis, St. Lucia, St. Vincent und die Grenadinen, die Republik Suriname und die Republik Trinidad und Tobago zählen) einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits am 16. Dezember 2007 paraphiert. Das Abkommen wird vorläufig mit 29. Dezember 2008 angewendet. 1.2. Anwendungsbereich Grundsätzlich unterliegen dem begünstigten Warenverkehr mit der Gemeinschaft Waren, die ihren Ursprung in den CARIFORUM-Staaten haben. Für Zwecke der Bestimmung einer Ware als Ursprungserzeugnis gelten die CARIFORUM-Staaten als ein Gebiet. Räumlich findet dieses WPA auf folgende Staaten Anwendung: Antigua und Barbuda Bahamas Barbados Belize Dominica Dominikanische Republik Grenada Guyana Haiti (dzt. noch nicht unterzeichnet, daher MAR) Jamaika St. Christoph und Nevis St. Lucia St.Vincent und die Grenadinen Surinam Trinidad und Tobago 1.2.1. Hoheitsgewässer Zu den angeführten Staaten gehören auch deren Hoheitsgewässer. Die auf hoher See befindlichen Schiffe, einschließlich deren Fabrikschiffe, auf denen die durch Fischfang gewonnenen Erzeugnisse be- oder verarbeitet werden, gelten als Teil des Staats, dem sie gehören. Titel II, Art. 6 dieses neuen WPA´s enthält die genauen Bestimmungen hinsichtlich des Begriffes "ihre Schiffe" (siehe unter Abschnitt 4.2.3.1. in diesen Besonderen Bestimmungen).