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Arbeitsrichtlinie CARIFORUM (UP-3601)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 04.06.2009 · Quelle: Findok

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2. Voraussetzungen für die Anwendung der Präferenzzölle 2.1. Allgemeine Voraussetzungen Auf eine Ware können die Präferenzzölle nur angewendet werden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind: 1) die Ware muss vom WPA erfasst sein (Abschnitt 3); 2) die Ware muss ein "Ursprungserzeugnis" der WPA-Staaten sein (Abschnitt 4), 3) die Ware muss aus dem Gebiet CARIFORUM-Staaten direkt in die Gemeinschaft bzw. nach Österreich befördert worden sein (Abschnitt 5), 4) die Erfüllung der unter Z 2) genannten Voraussetzungen muss durch die Vorlage eines ordnungsgemäßen Präferenznachweises belegt werden (Abschnitt 7). 2.2. Präferenzzölle Bei der Einfuhr in die Gemeinschaft werden die Einfuhrzölle auf alle Waren der Kapitel 1 bis 97, nicht jedoch 93, des Harmonisierten Systems mit Ursprung in den CARIFORUM-Staaten beseitigt, ausgenommen die in Anhang II (Seite 90) des WPA aufgeführten Waren (Reis, Zucker und Bananen) unter den dort festgelegten Bedingungen. Für Waren des Kapitels 93 des Harmonisierten Systems mit Ursprung in den CARIFORUM-Staaten gelten weiterhin die anwendbaren Meistbegünstigungszölle. Für Waren mit Ursprung in der Gemeinschaft wird bei der Wiedereinfuhr keine Zollpräferenz nach dem CARIFORUM-WPA gewährt. Eine zollfreie Wiedereinfuhr in die Gemeinschaft ist somit nur dann möglich, wenn die Voraussetzungen einer Rückware im Sinne der Art. 185 bis 187 ZK vorliegen.