9. Praktische Vorgangsweise bei der Ausfuhrabfertigung 9.8. Lieferantenerklärungen Bei Anwendung der Kumulierungsmöglichkeit zwischen der Gemeinschaft und den CARIFORUM-Staaten wird der Nachweis der Ursprungseigenschaft für die Vormaterialien aus den CARIFORUM-Staaten, aus der Gemeinschaft, oder aus den anderen AKP-Staaten und den ÜLG durch eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder eine Lieferantenerklärung nach dem Muster im Anhang V A (Seite 1899) des Protokolls 1 erbracht, die vom Ausführer im Land der Herkunft abgegeben wird. Bei Verwendung von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft wird der Nachweis für die in den CARIFORUM-Staaten, den anderen AKP-Staaten bzw. in der Gemeinschaft oder in den ÜLG vorgenommene Be- oder Verarbeitung durch eine Lieferantenerklärung nach dem Muster im Anhang V A und V B (Seite 1899 bis 1900) des Protokolls 1 erbracht, die vom Ausführer im Land der Herkunft abgegeben wird. Für jede Vormaterialsendung hat der Lieferant auf der Warenrechnung für die Sendung, in einem Anhang zu dieser Rechnung oder auf einem Lieferschein oder einem anderen Handelspapier für die Sendung, in dem die Vormaterialien so genau bezeichnet sind, dass die Feststellung der Nämlichkeit möglich ist, eine gesonderte Lieferantenerklärung abzugeben. Die Lieferantenerklärung kann auf einem vorgedruckten Formblatt ausgefertigt werden. Die Lieferantenerklärung ist eigenhändig zu unterzeichnen. Werden die Rechnung und die Lieferantenerklärung im Wege der elektronischen Datenverarbeitung erstellt, so braucht die Lieferantenerklärung nicht eigenhändig unterzeichnet zu werden, sofern den Zollbehörden in dem Staat, in dem die Erklärung erstellt wird, die Identität des zuständigen Mitarbeiters des Lieferunternehmens glaubhaft dargelegt wird. Die genannten Zollbehörden können Bedingungen für die Anwendung dieses Absatzes festlegen. Die Lieferantenerklärung wird der zuständigen Zollstelle des ausführenden Landes vorgelegt, bei der die Ausstellung der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 beantragt wird. Die Lieferantenerklärungen und die Auskunftsblätter, die vor Inkrafttreten des WPA-Cariforum nach Maßgabe des alten AKP-Abkommens abgegeben bzw. ausgestellt worden sind, behalten ihre Gültigkeit.
