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Arbeitsrichtlinie CARIFORUM (UP-3601)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 04.06.2009 · Quelle: Findok

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3. Warenkreis 3.1. Allgemeine Regelung Waren mit Ursprung in den CARIFORUM-Staaten sind grundsätzlich - abgesehen von bestimmten Agrarerzeugnissen (siehe Abschnitt 2.2.) - frei von Zöllen und Abgaben gleicher Wirkung zur Einfuhr in die Gemeinschaft zugelassen und es werden keine mengenmäßigen Beschränkungen oder Maßnahmen gleicher Wirkung angewendet.