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Arbeitsrichtlinie CARIFORUM (UP-3601)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 04.06.2009 · Quelle: Findok

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0. Definitionen Diese Besonderen Bestimmungen für den "Präferenzursprung" betreffen den Warenverkehr mit den CARIFORUM-Staaten, die bereits ein Wirtschaftspartnerschaftsabkommen (WPA) abgeschlossen haben. Da das Abkommen am 16. Dezember 2007 erst paraphiert wurde, wurde vom Rat die vorläufige Anwendung des WPA´s zwischen den CARIFORUM-Staaten einerseits und der EU und ihren Mitgliedstaaten andererseits beschlossen. Aus Vereinfachungsgründen und zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen gelten hiefür grundsätzlich die Gemeinsamen Bestimmungen = UP-3000 , sofern in dieser Arbeitsrichtlinie nichts Anderes vorgesehen ist. Zur besseren Übersicht sind die Besonderen Bestimmungen nicht fortlaufend nummeriert, sondern erhalten die gleiche Nummerierung wie die entsprechenden Gemeinsamen Bestimmungen unter UP-3000 . In Ergänzung der UP-3000 Abschnitt 0 bedeuten für die Zwecke dieser Besonderen Bestimmungen sowie für die Anwendung der UP-3000 die Begriffe: (1) "Zollpräferenzmaßnahmen" das unter Abschnitt 11.1. genannte "WPA-CARIFORUM"; (2) "Präferenzzone" das Gebiet der CARIFORUM-Staaten und der Gemeinschaft; (3) "Präferenzzoll" bzw. "Präferenzzollsatz" den Zollfrei-Satz bzw. den ermäßigten Zollsatz; (4) "Ursprungsregeln" die im Anhang II festgelegten Voraussetzungen für den Erwerb des Warenursprungs; (5) "CARIFORUM-Staaten" die Staaten des Karibischen Raumes; eine Auflistung dieser Länder findet sich unter Abschnitt 1.2 (6) "ÜLG" die Staaten des Anhangs IX des Protokolls 1 (siehe Seite 1907) (7) "andere AKP-Staaten" die Staaten des Anhangs XI des Protokolls 1 (siehe Seite 1910) (8) "benachbarte Entwicklungsländer" die Staaten des Anhangs VIII des Protokolls 1 (siehe Seite 1906)