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Arbeitsrichtlinie CARIFORUM (UP-3601)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 04.06.2009 · Quelle: Findok

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7. Präferenznachweise 7.1. Grundsätzliches Präferenznachweise sind die in den CARIFORUM-Staaten oder in der Gemeinschaft ausgestellten: 1) von einem Zollamt bestätigte Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 betreffend eine konkrete Sendung 2) Ursprungserklärung auf der Rechnung oder einem sonstigen Handelsdokument ("Rechnungserklärung"), die innerhalb der Wertgrenze von 6.000 EURO, (siehe Abschnitt 7.8.) von jedem Ausführer oder unabhängig vom Wert der Sendung von einem "ermächtigten Ausführer" ausgestellt werden kann. 7.2. Nähere Erläuterungen Eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 wird von den Zollbehörden eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines CARIFORUM-Staates ausgestellt, wenn die betreffenden Erzeugnisse als Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft oder eines CARIFORUM-Staates oder eines der zulässigen Kumulierungsländer (siehe Abschnitt 4 Pkt. 3) angesehen werden Die Präferenznachweise können im Warenverkehr mit den CARIFORUM-Staaten in den Amtssprachen der EU-Mitgliedsstaaten ausgestellt werden. 7.2.1. Rechnungserklärung Der Wortlaut der Rechnungserklärung in den einzelnen Sprachfassungen ist im Anhang IV (Seite 1896) des Protokolls 1 zu diesem Punkt wiedergegeben. Achtung! DieErklärung auf der Rechnung kannnurausgefertigt werden, falls die betreffenden Erzeugnisse alsUrsprungserzeugnisse der CARIFORUM-Staaten oder der EG-Vertragsparteiangesehen werden können und die übrigen Voraussetzungen dieses Protokolls erfüllt sind. 7.3.5. Gültigkeitsdauer Die Gültigkeit von Präferenznachweisen beträgt zehn Monate. Ursprungsnachweise, die den Zollbehörden des Einfuhrlandes nach Ablauf der in Absatz 1 genannten Vorlagefrist vorgelegt werden, können zur Gewährung der Präferenzbehandlung angenommen werden, wenn die Frist aufgrund außergewöhnlicher Umstände nicht eingehalten werden konnte. In allen anderen Fällen können die Zollbehörden des Einfuhrlandes verspätet vorgelegte Ursprungsnachweise annehmen, wenn ihnen die Erzeugnisse vor Ablauf der Vorlagefrist gestellt worden sind. 7.4.4. Nachträgliche Ausstellung; Duplikate; Ersatzpräferenznachweise a) Der Vermerk "nachträglich ausgestellt" lautet: "ISSUED RETROSPECTIVELY" b) Der Vermerk "Duplikat" lautet: "DUPLICATE" c) Für Ersatzpräferenznachweise gilt Nachfolgendes: Werden Ursprungserzeugnisse in einem CARIFORUM-Staat oder in der Gemeinschaft der Überwachung einer Zollstelle unterstellt, so kann der ursprüngliche Ursprungsnachweis im Hinblick auf den Versand sämtlicher oder eines Teils dieser Erzeugnisse zu anderen Zollstellen in den CARIFORUM-Staaten oder in der Gemeinschaft durch eine oder mehrere Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 ersetzt werden. Diese Warenverkehrs-bescheinigungen EUR.1 werden von der Zollstelle ausgestellt, unter deren Überwachung sich die Erzeugnisse befinden. 7.7. Besondere Kennzeichnung von Präferenznachweisen UP-3000 Abschnitt 7.7.1. betreffend Ceuta/Melilla gilt für das CARIFORUM-Abkommen sinngemäß. Hiefür gelten die besonderen Bestimmungen des Artikels 40 (Seite 1819) des Protokolls 1. 7.7.2. Bei Abweichung von der Ursprungsregel Wurden Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 für Waren, bei denen die Abweichung von der Ursprungsregel in Anspruch genommen worden ist, ausgestellt, dann müssen sie im Feld 7 einen Vermerk tragen. Siehe auch Abschnitt 4.5. in diesen Besonderen Bestimmungen. 7.8. Wertgrenzen Rechnungserklärung: 6.000 Euro Privateinfuhren durch Reisende: 1.200 Euro Waren in privaten Kleinsendungen: 500 Euro Für die Umrechnung der in Euro ausgedrückten Beträge in die Landeswährungen gilt der Euro-Kurs der jeweiligen Landeswährung am ersten Arbeitstag des Monats Oktober. Die Beträge sind der Kommission der Europäischen Gemeinschaften bis zum 15. Oktober mitzuteilen; sie gelten ab 1. Januar des folgenden Jahres. Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften teilt die Beträge den betreffenden Ländern mit.