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Nichtpräferenzielle Ursprungsnachweise für Textilien (AH-5110)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 01.11.2010 · Quelle: Findok

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3. Besonderheiten 3.1. "Doppelursprung" von Waren Im Regelfall entspricht der maßgebende Ursprung nach präferenzrechtlichen Vorschriften (nach Artikel 27 ZK sowie Artikel 35 bis 45 ZK-DVO) auch dem nichtpräferenziellen Ursprung (nach Artikel 26 ZK sowie Artikel 47 ZK-DVO). Die zusätzliche Anmeldung eines vom Präferenzrecht abweichenden Ursprungs ist möglich, der Einführer hat dann neben dem Präferenzursprung auch den nichtpräferenziellen Ursprung nachzuweisen. Die Führung des doppelten Nachweises des Ursprungs ist auch dann erforderlich, wenn eine Zollpräferenz für ein Ursprungsland beantragt wird, die Einfuhrgenehmigung oder das Überwachungsdokument ein anderes Ursprungsland nach den nichtpräferenziellen Kriterien aufzeigt. 3.2. Kambodscha Verwendung des Textil-Ursprungszeugnisses Bis auf Weiteres dürfen in Kambodscha auf entsprechendem Vordruck ausgestellte Textil-Ursprungszeugnisse auch für andere Waren verwendet werden. Solche Ursprungszeugnisse dürfen ebenfalls bis auf Weiteres auch für Antidumpingzwecke (nicht jedoch für Marktorganisationen und Präferenznachweis) verwendet werden.