Anlage 1 10. Allgemeines ("Nichtpräferenzielles") Ursprungszeugnis 10.1. Rechtsgrundlage Verordnung (EG) Nr. 1541/98 iVm der Verordnung (EG) Nr. 209/2005. 10.2. Art, Form und Inhalt 10.2.1. Allgemeines Ursprungszeugnis nach Art. 47 ZK-DVO (1) (a) Das allgemeine Ursprungszeugnis (hier auch: Nichtpräferenzielles Ursprungszeugnis) muss von einer Behörde oder einer anderen vom Ausstellungsland (= Ursprungsland) dazu ermächtigten und zuverlässigen Stelle ausgestellt und/oder beglaubigt/vidiert sein. Unterschriften, Dienststempel oder Datumsstempel können faksimiliert oder eingedruckt sein. Bekannte Stellen sind in Abschnitt 11.2. zu dieser Arbeitsrichtlinie gelistet, es ist jedoch nicht auszuschließen, dass auch andere Stellen ermächtigt wurden. (b) Via EDV-Plattformen von den ermächtigten und zuverlässigen Stellen erstellte und vom Inhaber selbst ausdruckbare Dokumente sind zulässig (zB Vereinigte Arabische Emirate, Norwegen, Südkorea und Thailand), dabei wird nach dem ersten Ausdruck der Überdruck "Copy" ("View only Copy" oder Ähnliches mitgedruckt); je nach Druckerverfügbarkeit sind diese Ausdrucke schwarz/weiß oder farbig gehalten. Diese Dokumente können zB bei Dokumenten der Vereinigten Arabischen Emirate selbst über die entsprechenden Angaben auf den Ausdrucken verifiziert werden. (c) Wenn für die Textilwaren keine Quotenregelung besteht, kann für diese auch ein "Transitursprungszeugnis" ausgestellt werden. Dieses Dokument wird in einem anderen als dem Ursprungsland ausgestellt, zB ein in der Schweiz ausgestelltes Ursprungszeugnis, das den Ursprung einer Ware in der VR China bescheinigt. Das Dokument wird nicht als "Transitursprungszeugnis" gekennzeichnet, sondern ist ein übliches Ursprungszeugnis. (d) Drittländer sind nicht an den Vordruck in der ZK-DVO gebunden, sondern können nichtpräferenzielle Ursprungszeugnisse unter Einhaltung der Inhalts- und Bestätigungserfordernisse nach eigenem Ermessen gestalten. (Ein besonderes Beispiel ist das "Formblatt B" oder die zum Ursprungszeugnis aufgewerteten Rechnungen mit (Präge-)Stempel und amtlicher Vidierung einer Handelskammer aus den USA). (2) Das allgemeine Ursprungszeugnis muss alle Angaben enthalten, die zur Feststellung der Nämlichkeit der Waren erforderlich sind, auf die es sich bezieht, insbesondere Anzahl, Art, Zeichen und Nummern der Packstücke, Beschaffenheit der Ware, Roh- und Reingewicht der Ware,(diese Angaben können jedoch durch andere Angaben wie Anzahl oder Rauminhalt ersetzt werden, wenn die Ware während des Transports erheblichen Gewichtsveränderungen unterliegt oder wenn ihr Gewicht nicht ermittelt werden kann oder wenn die Feststellung ihrer Nämlichkeit normalerweise durch diese anderen Angaben gewährleistet ist;) Name des Absenders. (3) Das Allgemeine Ursprungszeugnis muss eindeutig bescheinigen, dass die darin aufgeführten Waren ihren Ursprung in einem bestimmten Land haben. Als ursprungsbescheinigend anzuerkennende Texte sind im Abschnitt 10.3. aufgeführt. (4) Das Allgemeine Ursprungszeugnis darf nur anerkannt werden, wenn die betroffenen Textilwaren den Kriterien der einschlägigen Gemeinschaftsbestimmungen für die Bestimmung des nichtpräferenziellen Ursprungs für Textilwaren (Art. 22 bis 26 ZK iVm Anhang 9 bis 11 ZK-DVO) entsprechen. (5) Der Nachweis muss die Ware genau beschreiben, was auch unter Einbeziehung einer Rechnung zulässig ist. Abweichungen bei der Farbe, im Design oder bei der Größe (gestreift/kariert; XXL/S) oder Ähnlichem sind zu tolerieren, nicht tolerierbar ist jedoch eine Abweichung, die eine Änderung in der Textilkategorie bewirkt. (6) Der Nachweis muss den Ursprung in einem einzigen Land bescheinigen. Alle Texte in Abschnitt 10.3. zu dieser Arbeitsrichtlinie können dafür verwendet werden, ausgenommen, die Waren unterliegen außer der nichtpräferenziellen Ursprungsnachweispflicht auch noch anderen außenhandelsrechtlichen Maßnahmen (zB Embargomaßnahmen, Quotenregelungen, Antidumpingmaßnahmen) - in diesen Fällen, muss das Wort "Ursprung", "originate", "origin" oder gleichartige Bezeichnungen in der Ursprungsbestätigung verwendet werden. (7) (a) Die im Nachweis angeführten Mengen dürfen unterschritten werden und müssen nicht auf einmal eingeführt werden. Für Abschreibungen sind die Arbeitsrichtlinien über Einfuhrgenehmigungen sinngemäß anzuwenden. (b) Die Nachweise sind zeitlich nicht befristet. Nachweise, die später als ein Jahr nach ihrer Ausstellung vorgelegt werden, sind aber genau zu überprüfen. 10.3. Als ursprungsbescheinigend anzuerkennende Texte Die für Ursprungsnachweise geforderte eindeutige Bescheinigung des Ursprungs wird international auf verschiedene Arten (und Sprachfassungen) zum Ausdruck gebracht. Gebräuchliche Texte sind hier aufgeführt, es ist jedoch keine vollständige Aufzählung. Die geforderte eindeutige Bescheinigung des Ursprungs wird international nicht durch einen einheitlichen Text zum Ausdruck gebracht. Folgende Textpassagen in dem für die bestätigende Stelle vorgesehenen Feld (zB "Certification") sind derzeit gebräuchlich (keine vollständige Aufzählung!): Die unterzeichnende Stelle bescheinigt, dass die oben bezeichneten Waren ihren Ursprung in dem in Feld 3 genannten Land haben. Die unterzeichnete Handelskammer bescheinigt den Ursprung der oben bezeichneten Ware. The undersigned authority certifies, that the goods described above originate in the country shown in box 3. The undersigned authority hereby certifies, that the goods described above originate in the country shown in box 3 to the best of is knowledge and belief. The undersigned authority hereby certifies on the basis of information supplied and other supporting documents that the above-mentioned goods originate in the country shown in box 7 to the best of is knowledge and belief. I, the undersigned, certify that the goods described above originated in the country shown in box No 6, in accordance with the provisions in force in the European Community. It is hereby certified that the above-mentioned goods originate in . The ------------ Chamber of Commerce, a recognized Chamber of Commerce under the laws of the State of ---------., has examined the manufacturer´s invoice or shipper´s affidavit concerning the origin of the merchandise and, according to the best of is knowledge and belief, finds that the products named originated in the United States of North America. The undersigned Chamber of commerce certifies the origin of the above mentioned goods. It is hereby certified that the declaration by the exporter is correct 1). The undersigned, duly authorized by the ---- Chamber of Commerce and Industry, hereby verifies, that to the best of my knowledge and according to documents produced before me in this declaration appear to be correct. 1) [1) Anmerkung: In den beiden letzten Fällen ist im Feld "Declaration by the exporter" bzw. "Other information" ein entsprechender Text zum Ursprung mit Unterschrift des Exporteurs enthalten, zB: "The undersigned hereby declares that the above details and statements are correct, that all the goods were produced in China and that they comply with the Rules of Origin of the Peoples Republic of China.", der Hinweis auf chinesische Ursprungsregeln ist wegen der WTO-Einheitlichkeit der Regeln - insbesonders bei Textilwaren - zulässig.] L´autorité soussignée certifie que les merchandises désignées ci-dessus sont originaires du pays figurant dans la case No. 3. Je soussignée certifie que les merchandises désignées ci-dessus sont originaires du pays figurant dans la case No. 6 conformént aux dispositions en vigueur dans la Communauté Européenne. Il st certifié par la présente que les merchandises mentionées ci-dessus sont originaires de -------. La Chambre de commerce soussignée certifie l'origine des merchandises désignées ci-dessus. La autoridad infrascrita certifica que las mercancias abajo mencionadas son originarias del pais que figura en la casilla no. 3. La sottoscritta Camera di commercio certifica l'origine della merci summenzionate. Die geforderte eindeutige Bescheinigung des Ursprungs der Ware kann auch durch folgende Texte zum Ausdruck gebracht werden: It is hereby certified, on the basis control carried out, that the goods stated above were wholly made up in ---------. It is hereby certified, on the basis control carried out, that the goods stated above were completely made up in ---------. It is hereby certified, on the basis control carried out, that the goods stated above were completely produced in ---------. Zusammen mit Dokumentenkontrolle nach Abschnitt 2.5.1. Absatz 1 lit. b ... are produced in ________, ....are products of ________, ... the goods are of _______ production ... are manufactured in ______, ... the goods are of ________ manufacture ... the goods are made in _______ provenance (Anmerkung: Herkunft/Ursprung) provenience _______, provedencia _______ (Anmerkung: portugiesisch/ spanisch für Herkunft/ Ursprung)
