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Nichtpräferenzielle Ursprungsnachweise für Textilien (AH-5110)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 01.11.2010 · Quelle: Findok

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12. Erklärung des Ausführers oder Lieferanten auf der Rechnung oder, falls keine Rechnung vorliegt, auf einem anderen Handelsdokument ("Nichtpräferenzielle Ursprungserklärung") 12.1. Rechtsgrundlage Verordnung (EG) Nr. 1541/98 in Verbindung mit der Verordnung (EG) Nr. 209/2005 12.2. Art, Form und Inhalt (1) Die Ursprungserklärung ist die Erklärung des Ausführers oder Lieferanten auf der Rechnung oder, falls eine Rechnung nicht vorgelegt werden kann, auf einem anderen mit der Ausfuhr aus dem entsprechenden Drittland zusammenhängenden Handelsdokument, mit der bescheinigt wird, dass die betreffenden Waren Ursprungserzeugnisse des Drittlandes sind, in dem diese Erklärung abgegeben worden ist, und dass sie den Kriterien für die Bestimmung des Ursprungs entsprechen. Die hier beschriebene "Ursprungserklärung" ist nicht identisch mit den "Erklärungen auf der Rechnung" nach den Bestimmungen von Ursprungsprotokollen (Freihandelsabkommen). (2) Die Ursprungserklärung muss der Textvorgabe nach der Verordnung entsprechen (siehe Abschnitt 12.3., jede der drei Sprachfassungen ist zulässig), muss die Unterschrift im Original tragen und muss im Ursprungsland der Ware abgegeben worden sein. Die Ursprungserklärung unterliegt bei ihrer Ausstellung keiner wertmäßigen Einschränkung. (3) (a) Ursprungserklärungen sind an die Warenart und Warenmengen gebunden, die in den Papieren, auf denen die Erklärung angebracht wurde, angeführt sind. (b) Die Erklärung wird auf Handelspapieren angebracht, daher darf sie nur vom Empfänger oder dessen Vertreter verwendet werden. (c) Wenn der Nachweis des Ursprungs einer Ware mittels Ursprungserklärung zu erfolgen hat, muss jeder Warensendung eine Ursprungserklärung beigegeben werden, Abschreibungen von Teilmengen sind nicht zulässig (siehe Art. 6 der Verordnung (EG) Nr. 1541/98). 12.3. Textvorgaben Für den Nachweis des nichtpräferenziellen Ursprungs mittels Ursprungserklärung sind folgende Textvorgaben einzuhalten (mindestens eine Sprachfassung ist auszuwählen):