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Nichtpräferenzielle Ursprungsnachweise für Textilien (AH-5110)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 01.11.2010 · Quelle: Findok

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2. Einfuhr von Textilwaren des Abschnitts XI der Kombinierten Nomenklatur unter Nachweis des nichtpräferenziellen Ursprungs 2.1. Einfuhr mit nichtpräferenziellem Ursprungsnachweis 2.1.1. Allgemeines ("Nichtpräferenzielles") Ursprungszeugnis (1) (a) Für die Abfertigung der Textilwaren des Abschnitts XI der Kombinierten Nomenklatur (Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87), die in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 3030/93 aufgeführt werden, zum zollrechtlich freien Verkehr in der Gemeinschaft ist für die Textilkategorien 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 12, 13, 14, 15, 16, 17, 18, 19, 20, 21, 22, 23, 24, 26, 27, 28, 29, 31, 32, 39, 68, 73, 76, 77, 78 und 83 ein gültiges nichtpräferenzielles Ursprungszeugnis vorzulegen. (b) Statt der Vorlage eines nichtpräferenziellen Ursprungszeugnisses können die Bestimmungen von Abschnitt 2.3., Abschnitt 2.4. oder Abschnitt 2.5. angewendet werden. (c) Zu den Erfordernissen betreffend nichtpräferenzielle Ursprungszeugnisse siehe die Anlage 1 zur vorliegenden Arbeitsrichtlinie (siehe auch zu EDV-Dokumente im Abschnitt 10.2.1. Absatz 1 lit. b). (2) Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur, die der Maßnahme unterliegende Textilwaren enthalten, sind mit der Maßnahme gekennzeichnet. (3) In der Einfuhranmeldung muss der Einführer erklären, dass für die Textilwaren ein gültiges nichtpräferenzielles Ursprungszeugnis vorliegt. In e-Zoll ist dazu der Dokumentenartencode U003 ("Ursprungszeugnis gemäß Artikel 47 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93") zu verwenden - außerdem ist die Nummer des Ursprungszeugnisses anzuführen. 2.1.2. Erklärung des Ausführers oder Lieferanten auf der Rechnung ("Nichtpräferenzielle Ursprungserklärung") (1) (a) Für die Abfertigung der Textilwaren des Abschnitts XI der Kombinierten Nomenklatur (Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87), die in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 3030/93 aufgeführt werden, zum zollrechtlich freien Verkehr in der Gemeinschaft ist für die Textilkategorien 10, 12, 33, 35, 36, 37, 41, 50, 59, 61, 67, 69, 70, 74, 75, 87, 90, 97, 109, 115, 117, 118, 136, 142, 151A, 151B, 156, 157, 159, 160, 161 und 163 eine gültige nichtpräferenzielle Ursprungserklärung vorzulegen. (b) Statt der Vorlage einer nichtpräferenziellen Ursprungserklärung können die Bestimmungen von Abschnitt 2.1.1., Abschnitt 2.3., Abschnitt 2.4. oder Abschnitt 2.5. angewendet werden. (c) Zu den Erfordernissen von gültigen nichtpräferenziellen Ursprungserklärungen siehe Abschnitt 12. zur vorliegenden Arbeitsrichtlinie. (2) Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur, die der Maßnahme unterliegende Textilwaren enthalten, sind mit der Maßnahme gekennzeichnet. (3) In der Einfuhranmeldung muss der Einführer erklären, dass für die Textilwaren ein gültiges nichtpräferenzielles Ursprungszeugnis vorliegt. In e-Zoll ist dazu der Dokumentenartencode N862 ("Nichtpräferentielle Ursprungserklärung (Textilien)") zu verwenden. 2.2. Einfuhr von der Maßnahme nicht umfasster Güter 2.2.1. Von der Maßnahme nicht umfasste Güter Güter aus Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur, die nicht mit der Maßnahme gekennzeichnet sind (die Ausnahmen nach Verordnung (EG) Nr. 209/2005 sind berücksichtigt), unterliegen keinen Einschränkungen nach dieser Maßnahme. 2.2.2. Feststellungsbescheid nach § 21 AußHG 2005 des BMWFJ Mit einem Feststellungsbescheid nach § 21 AußHG 2005 kann das Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend feststellen, dass die darin genannten Güter nicht der Maßnahme unterliegen (maßnahmenbefreiende Wirkung). In der Einfuhranmeldung muss der Einführer diesfalls erklären, dass für die Einfuhrgüter ein Feststellungsbescheid mit maßnahmenbefreiender Wirkung vorliegt. In e-Zoll ist dazu der Dokumentenartencode 4FSB ("Feststellungsbescheid des Bundesministeriums für Wirtschaft, Familie und Jugend, mit dem eine Befreiung festgestellt wird") zu verwenden - außerdem ist die Nummer des Bescheides anzuführen, und zwar im Format nach Arbeitsrichtlinie AH-1110 Abschnitt 5.1. 2.3. Einfuhr mit Ursprungsnachweisdokument nach Textilabkommen ("Textil-Ursprungszeugnis") Die Verwendung so genannter "Textil-Ursprungszeugnisse", dh. spezieller, in den zwischen der EU und Drittländern abgeschlossenen Abkommen für Textil- und Bekleidungserzeugnisse vorgesehenen Ursprungszeugnisse, ist nicht mehr zwingend erforderlich, aber weiterhin möglich. Diese Dokumente unterliegen besonderen Formvorschriften. 2.4. Einfuhr mit alternativ zulässigen Nachweisen des Ursprungs 2.4.1. Zulässigkeit und Gültigkeit der Nachweise Die Verordnung (EG) Nr. 1541/98 lässt zu den grundsätzlich vorgeschriebenen nichtpräferenziellen Ursprungsnachweisen alternativ auch andere Dokumente zum Nachweis des nichtpräferenziellen Ursprungs zu. Die zulässigen Dokumente sind im vorliegenden Abschnitt 2.4. taxativ aufgezählt, andere Dokumente sind nicht zulässig. 2.4.2. Präferenznachweise (1) Voraussetzung für die Verwendung Voraussetzung für die Verwendung ist, dass die Präferenznachweise den Vorschriften bzw. Abkommen entsprechen, nach denen sie ausgestellt wurden und dass auch alle anderen für sie geltenden Bedingungen (zB Direktbeförderungsregel, Mengenbestimmungen) eingehalten wurden. Werden Präferenznachweise als solche als nicht gültig erkannt, liegt auch kein gültiger Nachweis des nichtpräferenziellen Ursprungs vor. Die Verwendung von Präferenznachweisen statt nichtpräferenzieller Ursprungsnachweise ist nicht zulässig, wenn (zB bei Embargos) nichtpräferenzielle Ursprungsnachweise nach bestimmten Modalitäten gefordert werden. Bei Einfuhren in die EU wird die Gemeinschaft als ein Land betrachtet. Wird daher im Dokument ein Mitgliedstaat der Gemeinschaft als Bestimmungsland angeführt, die Ware jedoch in ein anderes Bestimmungsland tatsächlich verbracht, so hindert dieser Umstand nicht die Annahme des Dokuments. (2) Zulässige Dokumente (a) Die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 In der Einfuhranmeldung ist der Dokumentenartencode N954 ("Warenverkehrsbescheinigung EUR.1") zu verwenden. (b) Die Warenverkehrsbescheinigung EUR-MED In der Einfuhranmeldung ist der Dokumentenartencode U045 ("Warenverkehrsbescheinigung EUR-MED") zu verwenden. (c) Das Formblatt EUR.2 In der Einfuhranmeldung ist der Dokumentenartencode N864 ("Präferentielles Ursprungszeugnis ('präferentielle Ursprungserklärung auf der Rechnung; EUR.2')") zu verwenden. (d) Ursprungszeugnisse Formblatt A Ursprungszeugnisse nach Formblatt A dürfen bis auf Widerruf auch dann anerkannt werden, wenn das Ursprungsland GSP-Mitgliedsland ist, diesem Land für die im Dokument genannte Ware jedoch keine Zollermäßigung mehr eingeräumt wird. In der Einfuhranmeldung ist der Dokumentenartencode N865 ("Formblatt A"; Code auch für Replacement Certificates) zu verwenden. (e) Ursprungszeugnisse "Replacement Certificate" Siehe lit. d. (f) Erklärung auf der Rechnung nach Präferenzrecht Die Erklärung auf der Rechnung nach Präferenzrecht gilt auch statt eines nichtpräferenziellen Ursprungszeugnisses.In der Einfuhranmeldung ist der Dokumentenartencode N864 ("Präferentielles Ursprungszeugnis ('präferentielle Ursprungserklärung auf der Rechnung; EUR.2')") zu verwenden. (g) Erklärung auf der Rechnung EUR-MED In der Einfuhranmeldung ist der Dokumentenartencode U048 ("Erklärung auf der Rechnung EUR-MED") zu verwenden. 2.4.3. Warenverkehrsbescheinigung A.TR (1) (a) Die Warenverkehrsbescheinigung A.TR bestätigt, dass sich die betreffende Ware im freien Verkehr der Türkei befand, dh. die Türkei hat bei der Einfuhr der Waren in die Türkei bereits alle Einfuhrregelungen der EU (ausgenommen Antidumpingmaßnahmen) angewendet. (b) Der Ursprung der Waren wird auf der Warenverkehrsbescheinigung A.TR nicht angegeben. Der Artikel 47 ZK-DVO, der die Erfordernisse für nichtpräferenzielle Ursprungszeugnisse regelt, ist auf diese Dokumente nicht anzuwenden, auch wenn sie hier als Ersatz für nichtpräferenzielle Ursprungsnachweise vorgelegt werden. (2) Kann vom Einführer eine Warenverkehrsbescheinigung A.TR nicht beigebracht werden, so ist vom tatsächlichen Ursprung der Ware auszugehen und alle für Einfuhren von Ursprungswaren des betreffenden Drittlands geltenden Maßnahmen anzuwenden. (3) In der Einfuhranmeldung muss der Einführer erklären, dass für die Textilwaren eine gültige Warenverkehrsbescheinigung A.TR vorliegt. In e-Zoll ist dazu der Dokumentenartencode N018 ("Warenverkehrsbescheinigung A.TR") zu verwenden. 2.4.4. Bescheinigungen für handgearbeitete Waren nach Verordnung (EWG) Nr. 3030/93 Das "Certificate in regard to Handlooms, Textile Handicrafts and Textile Products, of the cottage industry, issued in conformity with and under the conditions regulating trade in textile products with the european Community" ersetzt den nichtpräferenziellen Ursprungsnachweis. Die Anerkennung des Dokumentes erfolgt nur, wenn dessen formale Richtigkeit nach der einschlägigen Vorschrift gegeben ist. Gleichartige Dokumente für die Anwendung von Zollkontingenten gelten ebenso. 2.4.5. Echtheitsbescheinigungen Echtheitsbescheinigungen, die von einer anerkannten Stelle des Herstellungslandes ausgestellt wurden im Hinblick auf die Zulassung zu Gemeinschaftszollkontingenten für bestimmte handgearbeitete Waren sowie für bestimmte Gewebe und bestimmten Samt und Plüsch. Die Anerkennung des Dokumentes erfolgt nur, wenn dessen formale Richtigkeit nach den einschlägigen Vorschriften gegeben ist. In der Einfuhranmeldung muss der Einführer erklären, dass für die Textilwaren eine gültige Echtheitsbescheinigung vorliegt. In e-Zoll ist dazu der Dokumentenartencode für die vorgelegten Echtheitsbescheinigungen zu verwenden. 2.5. Einfuhrmöglichkeit ohne Ursprungsnachweisdokument 2.5.1. Einfuhr mit Nachweis des Ursprungs durch andere Beweismittel (1) (a) Kann der Wirtschaftsbeteiligte der Zollstelle glaubhaft machen, dass der Ursprungsnachweis keinesfalls vorgelegt werden kann, so kann (Ermessen!) die Zollstelle von der Vorlage dieses Nachweises absehen, wenn die betroffenen Waren keiner sonstigen außenhandelsrechtlichen Maßnahme unterliegen. (b) Der Wirtschaftsbeteiligte muss der Zollstelle gegenüber aktiv den Nachweis im Rahmen der Warenbeschau an Hand der an der Ware aufscheinenden Angaben und an Hand der zu der Ware gehörigen Handelsdokumente (Rechnungen, Ladepapiere, usw.) führen, dass die Ware ihren Ursprung in keinem anderen Staat oder Gebiet hat als in dem in der Zollanmeldung angeführten. Sind auf den Waren, den Umschließungen oder den Handelsdokumenten keine Angaben oder zum angeführten Ursprung widersprüchliche Angaben angebracht, ist der Nachweis nicht erbracht worden und es muss ein gültiger nichtpräferenzieller Ursprungsnachweis beigebracht werden. (c) In e-Zoll ist für diese Vorgangsweise der Dokumentenartencode 4OUZ (Ursprungszeugnis liegt nicht vor, Ursprung aufgrund Warenkontrolle eindeutig festgestellt) zu verwenden. (2) Bei Vorlage eines Ursprungsnachweises, der allen Anforderungen bis auf die der berechtigten Stelle entspricht, ist die Vorgangsweise nach Absatz 1 anzuwenden. 2.5.2. Einfuhren ohne kommerziellen Charakter (1) Einfuhren ohne kommerziellen Charakter (nach Verordnung (EG) Nr. 1541/98) sind: Einfuhren von Privatpersonen für den eigenen Gebrauch oder als Geschenk innerhalb der Familie, einschließlich der Nachsendung solcher Waren im direkten Zusammenhang mit einer Reisebewegung; Einfuhr von Geschenken außerhalb des eigenen Familienkreises, wenn die Waren unentgeltlich an einen beschränkten Personenkreis vergeben werden und von gleichartigen Handelswaren deutlich abweichen (zB Werbeaufdrucke des Verschenkenden, Firmenjubiläum, Seminar mit Datum); Einfuhr von speziellen Waren, die unentgeltlich an einen beschränkten Personenkreis vergeben werden, zB gebrauchte Sportdressen, vom begünstigten Verein selbst eingeführt oder Bekleidungsteile mit auffälligen Firmenwerbungen, die an einen beschränkten Personenkreis von Firmen (wie bei Messen) vergeben werden und keine Uniformen, Berufsbekleidungen oder Ähnliches für den Firmenbetrieb darstellen. (2) Bestehen Zweifel daran, dass eine der vorstehenden Möglichkeiten zutrifft, muss der Einführer zusätzlich formlos schriftlich erklären, dass die Bedingungen eingehalten werden und muss den beschenkten Personenkreis anführen (zB Teilnehmer am Seminar XY und Teilnehmeranzahl). (3) In der Einfuhranmeldung muss der Warenempfänger erklären, dass eine Einfuhr ohne kommerziellen Charakter vorliegt. In e-Zoll ist dazu der Dokumentenartencode 4OKC ("Einfuhren ohne kommerziellen Charakter ohne Vorlage eines nichtpräferenziellen Ursprungsnachweises (Art. 1 Abs. 3 VO (EG) Nr. 1541/98)") zu verwenden. 2.5.3. Einfuhren mit Anwendung von Befreiungsbestimmungen (1) Einfuhren, für die die Befreiungsbestimmungen nach § 7 Abs. 1 AußHV 2005 angewendet werden können (siehe Arbeitsrichtlinie AH-1120 Abschnitt 1.1. Abs. 1) bzw. bei denen Befreiungsbestimmungen in Anwendung von Abkommen usw. zum Tragen kommen, sind von der Nachweispflicht befreit. Siehe die Arbeitsrichtlinie AH-1120. 2.5.4. Wiedereinfuhren von EU-Ursprungswaren EU-Ursprungswaren, wenn der EU-Ursprung (zB mit Ausfuhrunterlagen, usw.) glaubhaft dargestellt werden kann. In diesen Fällen ist in der Einfuhranmeldung keine Ausnahme nach dem Außenhandelsrecht zu codieren.