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Arbeitsrichtlinie Marktzugangsregelung (MAR) (UP-3600)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 17.12.2013 · Quelle: Findok

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7.2. Nähere Erläuterungen Die Präferenznachweise können im Warenverkehr mit den AKP-Staaten in den Amtssprachen der EU-Mitgliedstaaten ausgestellt werden. 7.2.1. Rechnungserklärung Der Wortlaut der Rechnungserklärung in den einzelnen Sprachfassungen ist in der Anlage 4 der MAR-Verordnung (siehe pdf S 97 - 99 ) zu diesem Punkt wiedergegeben. Bei Anwendung der Rechnungserklärung sind folgende Leitlinien zu beachten: Waren ohne Ursprungseigenschaft, für die die Rechnungserklärung natürlich nicht gilt, dürfen in der Erklärung selbst nicht aufgeführt werden. Sie sind jedoch auf der Rechnung so genau aufzuführen, dass Missverständnisse ausgeschlossen sind. Erklärungen auf Fotokopien von Rechnungen sind zulässig, wenn sie wie die Erklärungen auf einer Originalrechnung unterzeichnet sind. Die von der Unterschriftsleistung befreiten ermächtigten Ausführer sind auch im Fall von Erklärungen auf Fotokopien von Rechnungen von der Unterschriftsleistung befreit. Eine Erklärung auf der Rückseite der Rechnung ist zulässig. Die Rechnungserklärung kann auf einem Beiblatt abgegeben werden, sofern dieses Blatt offensichtlich zur Rechnung gehört. Ein zusätzliches Formblatt ist nicht zulässig. Eine Erklärung auf einem Etikett, das auf die Rechnung aufgeklebt wird, ist nur zulässig, wenn kein Zweifel daran besteht, dass das Etikett vom Ausführer aufgeklebt wurde. So muss beispielsweise die Unterschrift oder der Stempel des Ausführers sowohl das Etikett als auch die Rechnung bedecken. Bezugsgrundlage für die Vorlage und Annahme: Bei der Entscheidung, wann eine Rechnungserklärung unter Berücksichtigung des Höchstwerts eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ersetzen kann, kann der Ab-Werk-Preis als Bezugsgrundlage gewählt werden. In diesem Fall muss das Einfuhrland Rechnungserklärungen annehmen, die unter Zugrundelegung dieses Preises vorgelegt wurden. Fehlt ein Ab-Werk-Preis, weil es sich um eine kostenlose Sendung handelt, wird der von den Behörden des Einfuhrlandes ermittelte Zollwert zugrunde gelegt. 7.3.5. Gültigkeitsdauer Die Gültigkeit von Präferenznachweisen beträgt zehn Monate. Ursprungsnachweise, die den Zollbehörden des Einfuhrlandes nach Ablauf der in Absatz 1 genannten Vorlagefrist vorgelegt werden, können zur Gewährung der Präferenzbehandlung angenommen werden, wenn die Frist aufgrund außergewöhnlicher Umstände nicht eingehalten werden konnte. In allen anderen Fällen können die Zollbehörden des Einfuhrlandes verspätet vorgelegte Ursprungsnachweise annehmen, wenn ihnen die Erzeugnisse vor Ablauf der Vorlagefrist gestellt worden sind. 7.4.4. Nachträgliche Ausstellung; Duplikate; Ersatzpräferenznachweise a) Der Vermerk "nachträglich ausgestellt" lautet: "ISSUED RETROSPECTIVELY" b) Der Vermerk "Duplikat" lautet: "DUPLICATE" c) Für Ersatzpräferenznachweise gilt Nachfolgendes: Werden Ursprungserzeugnisse in einem AKP-Staat oder in der Gemeinschaft der Überwachung einer Zollstelle unterstellt, so kann der ursprüngliche Ursprungsnachweis im Hinblick auf den Versand sämtlicher oder eines Teils dieser Erzeugnisse zu anderen Zollstellen in den AKP-Staaten oder in der Gemeinschaft durch eine oder mehrere Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 ersetzt werden. Diese Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 werden von der Zollstelle ausgestellt, unter deren Überwachung sich die Erzeugnisse befinden.